Kündigen Sie jetzt eine Unterlassungserklärung nach altem Recht

Eine Unterlassungserklärung kündigen - früher verboten, jetzt erlaubt. Hat Ihr Unternehmen früher eine Unterlassungserklärung wegen unerlaubter Werbemaßnahmen abgegeben, kann es sein, dass die damals noch verbotenen Maßnahmen mitlerweile legal sind. In diesem Fall müssen Sie Ihre alte Unterlassungserklärung kündigen.

Früher verboten, jetzt erlaubt – was tun mit alten Abmahnungen?
Seit Juli 2004 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Damit sind jetzt Werbemaßnahmen erlaubt, die früher verboten waren, etwa Preisnachlässe auf das gesamte Sortiment außerhalb von Schluss- und Jubiläumsverkäufen.

Das ist für Sie von Belang, wenn Sie früher für etwas abgemahnt wurden, was damals verboten war, heute aber erlaubt ist: Haben Sie damals mit einer Unterlassungserklärung auf die Abmahnung reagiert, heißt das nicht, dass die Sache passé ist.

Zur Erinnerung
Ist eine Abmahnung gerechtfertigt, verhindern Sie mit einer Unterlassungserklärung, vom Absender wegen Wettbewerbsverstoßes vor Gericht gezogen zu werden. Sie verpflichten sich, die betreffende Werbemaßnahme zu unterlassen, beziehungsweise bei Verstößen gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Unterlassungserklärung noch wirksam?
Jedoch ist eine solche Erklärung jetzt nicht automatisch unwirksam, nur weil die Werbemaßnahme inzwischen erlaubt ist. Schließlich haben Sie sich vertraglich verpflichtet, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn Sie die betreffende Werbemaßnahme einsetzen.

Prüfen Sie die damalige Unterlassungserklärung
Prüfen Sie, ob die abgemahnte Werbung nach heutigem Recht erlaubt ist. Wenn ja, kündigen Sie Ihre Unterlassungserklärung. Die schriftliche Kündigung senden Sie als Einwurf-Einschreiben zusammen mit einer Kopie die Unterlassungserklärung demjenigen, der Ihr Unternehmen seinerzeit abgemahnt hatte.

Musterformulierung:

Kündigung der Unterlassungserklärung

"Hiermit kündige ich die Unterlassungserklärung, die ich/mein Unternehmen gegenüber … (Name des Adressaten der Erklärung) am … (Datum) abgegeben hatte, aus wichtigem Grund. Mit Inkrafttreten der UWG-Reform zum 8. Juli 2004 ist die Grundlage für meine Unterlassungserklärung entfallen. Die zu unterlassende Handlung ist nach dem UWG jetzt zulässig. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung bis zum … (Datum) schriftlich."