Ein Wettbewerbsverbot ist in der Regel ungültig

Frage an die Redaktion: "Mein zukünftiger Chef will mit mir ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Wie funktioniert so ein Wettbewerbsverbot und worauf muss man dabei achten?".

Expertenrat zum Wettbewerbsverbot

Um zu verhindern, dass Mitarbeiter ihr Wissen sowie Betriebsinterna an die Konkurrenz weitergeben, vereinbaren viele Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot mit ihnen (§ 74 HGB). Danach ist es einem Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bzw. auch nach seinem Ausscheiden verboten, eine Arbeit bei einem Wettbewerber aufzunehmen. Viele solcher Vereinbarungen sind allerdings fehlerhaft. Konsequenz:

Das Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Sie dürfen dann wählen, ob Sie sich an das Wettbewerbsverbot halten und die entsprechende Entschädigung kassieren oder ob Sie sofort bei der Konkurrenz anfangen. Nur unter folgenden Voraussetzungen ist das Wettbewerbsverbot wirklich wirksam:

  • Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich formuliert sein.
  • Das Wettbewerbsverbot darf bis maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
  • Es muss eine Entschädigung enthalten – für jedes Jahr des Verbots müssen Sie mindestens die Hälfte der von Ihnen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erhalten (§ 74 HGB).
  • Das Wettbewerbsverbot darf an keine weiteren Bedingungen geknüpft sein.

Praxis-Tipp zum "Wettbewerbsverbot"

Nicht verboten ist, bereits während des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Gründung einer eigenen Firma vorzubereiten, also beispielsweise eine GmbH zu gründen. Entscheidend ist, dass Sie mit Ihrer Firma während der Laufzeit des nachträglichen Wettbewerbsverbots noch nicht aktiv werden.