Wettbewerbsverstoß: Kosten für Detektiv sind erstattungsfähig

Kosten für einen Detektiv können Ihnen beispielsweise dann entstehen, wenn Sie Beweise für einen Wettbewerbsverstoß sammeln lassen. Denn wegen des Wettbewerbsverstoßes eines anderen Unternehmens vor Gericht zu gehen ist nur dann sinnvoll, wenn Sie das Fehlverhalten beweisen können.

Wettbewerbsverstoß: Kosten für Detektiv grundsätzlich erstattungsfähig

Die Beweise für einen Wettbewerbsverstoß kann oft nur ein Detektiv sammeln. Wenn das geschehen ist und Sie vor Gericht erfolgreich sind, hätten Sie natürlich auch gern Ihre Detektivkosten erstattet. Das ist grundsätzlich möglich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigt:

Detektivkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Recherche den Verdacht des Auftraggebers bestätigt. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Unternehmer für notwendig hält (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 52/09).

Wettbewerbsverstoß: Wenn Sie einen Detektiv einsetzen

Das heißt in der Praxis: Verdächtigen Sie beispielsweise einen Konkurrenten, Ihre Werbeplakate zu zerstören, engagieren Sie einen Detektiv. Dieser sammelt Film- und Fotomaterial, das Ihren Verdacht bestätigt. Die Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt für Ihren Detektiv angefallen sind, sind ersatzfähig.

Wenn Sie den Auftrag für zusätzliches Material weiterlaufen lassen, passiert das auf eigene Kosten, da mehr „belastendes Material“ gesammelt wird, als Sie für den Nachweis des Wettbewerbsverstoßes brauchen.

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