Bereiten Sie die Zollabfertigung gut vor

Durch richtige Warenkennzeichnung vermeiden Sie Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung. Die Verwendung der Abkürzung "EG" für Ursprungswaren aus der Europäischen Union wurde bisher bei Präferenznachweisen, Lieferanten- und Rechnungserklärungen in der Zollabfertigung allgemein akzeptiert. Doch Vorsicht: Seit Einführung der "Paneuropa-Kumulierung" riskieren Sie mit dieser Kennzeichnung Probleme bei der Zollabfertigung.
"Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung" von Mario Knepper
Rein formaljuristisch kennzeichnete der Iso-Alpha-Code "EG" schon seit Längerem Waren, die aus der Arabischen Republik Ägypten stammen. Mit der Einführung der Paneuropa-Kumulierung sollten Sie diese Kennzeichnung daher nicht mehr verwenden, denn sonst droht Ihnen beispielsweise bei der Zollabfertigung eine Ablehnung der so genannten Präferenzbehandlung Ihrer Waren.
Dieses Problem betrifft den gesamten Warenverkehr mit allen an der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung teilnehmenden Ländern.
Nur der Code auf den Papieren garantiert eine problemlose Zollabfertigung
Grundsätzlich sollten Sie immer Folgendes berücksichtigen:
  • Bei Warenverkehrsbescheinigungen verwenden Sie am besten ab sofort nur noch die vollständige Bezeichnung "Europäische Union" oder die Kürzel "EEC", "CEE" oder "CE".
  • Vermeiden Sie auch die Abkürzung "EC" für den Begriff "European Community", denn diese Kennzeichnung ist für Waren aus Ecuador reserviert. Zwar wird dieser Code auch in Ländern akzeptiert, die englischsprachige Präferenznachweise ausstellen, doch mit den oben genannten Kennzeichnungen liegen Sie immer richtig.
  • Diese Regelungen sollten Sie grundsätzlich für alle ab dem 1. Juli 2006 erstellten Rechnungserklärungen berücksichtigen. Sie gilt übrigens auch für Langzeit-Lieferantenerklärungen ab diesem Stichtag. Für bereits bestehende Erklärungen brauchen Sie die Kennzeichnung übrigens nicht zu ändern, wenn kein Zweifel an der europäischen Herkunft besteht.

Praxis-Tipp zur Zollabfertigung
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann klären Sie die weitere Verwendung von bestehenden Langzeit-Lieferantenerklärungen mit dem Kürzel "EG" mit Ihrem Hauptzollamt. Stellen Sie Lieferantenerklärungen um, so müssen Sie die zusätzlichen Texte für die Pan-Euro-Med-Kumulation beachten. Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) 1207/2001 können Sie übrigens beibehalten.