Schweizer Behörde stoppt illegale Internetseite für Arzneimittel

Die Schweizer Überwachungsbehörde für Arzneimittel, Swissmedic, hat eine von der Schweiz aus betriebene Internetseite, welche nicht zugelassene Arzneimittel mit teilweise beträchtlichem Gesundheitsrisiko anbot, gesperrt.
Einige der aus dem Ausland stammenden, behördlich nicht geprüften Arzneimittel auf der Internetseite waren mit stark irreführenden Heilsversprechen gegen schwere Erkrankungen angepriesen worden. Ware und Dokumente wurden beschlagnahmt. Zum Verkauf angeboten wurden auf der Internetseite rund 40 Arzneimittel wie Schlankheitsmittel, Mittel gegen Alterung, Errektionsstörungen oder zur Stärkung des Immunsystems und der Hirnleistung, sowie Produkte zur Aktivierung der Leberfunktion und Antidepressiva. Aufgrund der wissenschaftlich nicht belegten und behördlich nicht genehmigten Heilsversprechen bestand die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten sich keiner adäquaten Therapie unterzogen. Wegen der ungenügenden Beschreibung von Neben- und Wechselwirkungen bestand zudem die Gefahr einer unzweckmäßigen Einnahme. Ein gesundheitliches Risiko bei der Einnahme war somit nicht auszuschließen.

Steht der Server einer Internetseite in der Schweiz oder findet der Versandhandel auf Schweizer Territorium statt, kann Swissmedic juristisch einschreiten. Swissmedic schätzt, dass pro Jahr bis zu 40.000 von Privatpersonen über eine Internetseite bestellte Arzneimittel in die Schweiz gelangen. Bei rund einem Fünftel der Präparate dürfte es sich um Stoffe mit Abhängigkeitspotential wie Schlaf-, Beruhigungs- oder Aufputschmittel handeln. Der Verkauf der Arzneimittel via Internetseite in der Schweiz stellt einen Spezialfall des Versandhandels dar (geregelt in Art. 27 Heilmittelgesetz). Der Versandhandel ist in der Schweiz nur zulässig, wenn im Einzelfall eine entsprechende kantonale Bewilligung für eine Apotheke vorliegt, die auch über eine kantonale Einzelhandelsbewilligung verfügen muss. Im Versandhandel muss für jedes Arzneimittel ein Rezept durch einen Arzt, bzw. eine Ärztin vorliegen. Dies gilt auch für Arzneimittel, welche sonst rezeptfrei erhältlich sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die notwendige fachliche Beratung vor der Bestellung stattfindet.