Nennen Sie stets alle Vertragspartner
Das Gesetz verlangt, dass der Pachtvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die sich über das Pachtverhältnis einig sind. Ob es sich um eine Person oder eine Firma handelt, ist dabei egal.
Das bedeutet:
- Wenn Sie den Vertrag zum Beispiel mit einer GmbH schließen, fordern Sie einen Nachweis, dass der/die Geschäftsführer für die GmbH den Pachtvertrag abschließen darf/dürfen (z.B. Handelsregisterauszug).
- Bei Erbengemeinschaften schließen Sie den Pachtvertrag mit allen im Grundbuch eingetragenen Miteigentümern oder diese geben Vollmachten ab.
So vermeiden Sie, dass Sie einen unwirksamen Pachtvertrag abschließen, weil Ihr Vertragspartner gar nicht über die Pachtsache verfügen darf.
Pachtverträge: Beschreiben Sie das zu verpachtende Grundstück
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Pachtsache beschrieben wird (§ 585b BGB). Damit soll nur erklärt werden, dass beide Vertragsparteien wirklich dasselbe Grundstück meinen. Außerdem sollten Sie und Ihr Vertragspartner den Zustand des Grundstücks beschreiben.
Vereinbaren Sie, wie die Pachtsache genutzt wird
Vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen und legen Sie vorab fest, wie die Pachtsache genutzt werden darf. Üblich sind folgende Punkte:
- Umbruch von Weideland in Ackerland
- Ausbringung von Klärschlamm
- Aufschüttungen
- Melioration und Stilllegung
- Unterverpachtung
- Rechtsfolgen, wenn der Pächter stirbt
- Modalitäten für die Rückgabe
Klären Sie außerdem, was Ihre Pflichten als Pächter sind. Errechnen Sie die Höhe der Pacht und nennen Sie ebenfalls die Pflichten des Verpächters.
So beenden Sie das Pachtverhältnis
Das Pachtverhältnis läuft so lange, wie Sie und Ihr Vertragspartner das vereinbaren. Haben Sie keine Laufzeit vereinbart, können beide Seiten spätestens am dritten Werktag eines Jahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Kündigen Sie bis zum 3. Januar 2008, endet der Pachtvertrag am 31. Dezember 2009.