Ganz einfach zum rechtssicheren Pachtvertrag

Im Herbst werden traditionell die meisten Pachtverträge geschlossen. Oft lassen die ersten Unstimmigkeiten zwischen Pächter und Verpächter nicht lange auf sich warten. Dabei ist es gar nicht so schwer, einen rechtssicheren Pachtvertrag zu erstellen und sich so viel Ärger zu ersparen. Am wichtigsten ist, dass Sie einen Pachtvertrag immer schriftlich vorliegen haben.
Bestehen Sie auf einem schriftlichen Pachtvertrag
Grundsätzlich sollten Verträge so einfach sein, dass sie auch mündlich geschlossen werden könnten. Die Betonung liegt auf „könnten“, denn Sie fahren mit einem schriftlichen Pachtvertrag immer besser. Trotzdem schreibt Ihnen das Gesetz erst einen schriftlichen Pachtvertrag vor, wenn das Land mehr als zwei Jahre verpachtet werden soll (§ 585a BGB). Wird die Schriftform „vergessen“, dann ist der Pachtvertrag trotzdem gültig. Es gelten dann die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Der Vertrag ist dann zum Beispiel auf unbekannte Zeit geschlossen.

Nennen Sie stets alle Vertragspartner
Das Gesetz verlangt, dass der Pachtvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die sich über das Pachtverhältnis einig sind. Ob es sich um eine Person oder eine Firma handelt, ist dabei egal.

Das bedeutet:

  1. Wenn Sie den Vertrag zum Beispiel mit einer GmbH schließen, fordern Sie einen Nachweis, dass der/die Geschäftsführer für die GmbH den Pachtvertrag abschließen darf/dürfen (z.B. Handelsregisterauszug).
  2. Bei Erbengemeinschaften schließen Sie den Pachtvertrag mit allen im Grundbuch eingetragenen Miteigentümern oder diese geben Vollmachten ab.

So vermeiden Sie, dass Sie einen unwirksamen Pachtvertrag abschließen, weil Ihr Vertragspartner gar nicht über die Pachtsache verfügen darf.

Pachtverträge: Beschreiben Sie das zu verpachtende Grundstück

Der Gesetzgeber verlangt, dass die Pachtsache beschrieben wird (§ 585b BGB). Damit soll nur erklärt werden, dass beide Vertragsparteien wirklich dasselbe Grundstück meinen. Außerdem sollten Sie und Ihr Vertragspartner den Zustand des Grundstücks beschreiben.

Vereinbaren Sie, wie die Pachtsache genutzt wird

Vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen und legen Sie vorab fest, wie die Pachtsache genutzt werden darf. Üblich sind folgende Punkte:

  • Umbruch von Weideland in Ackerland
  • Ausbringung von Klärschlamm
  • Aufschüttungen
  • Melioration und Stilllegung
  • Unterverpachtung
  • Rechtsfolgen, wenn der Pächter stirbt
  • Modalitäten für die Rückgabe

Klären Sie außerdem, was Ihre Pflichten als Pächter sind. Errechnen Sie die Höhe der Pacht und nennen Sie ebenfalls die Pflichten des Verpächters.

So beenden Sie das Pachtverhältnis

Das Pachtverhältnis läuft so lange, wie Sie und Ihr Vertragspartner das vereinbaren. Haben Sie keine Laufzeit vereinbart, können beide Seiten spätestens am dritten Werktag eines Jahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Kündigen Sie bis zum 3. Januar 2008, endet der Pachtvertrag am 31. Dezember 2009.