Neue Bußgeldverordnung für Lenk- und Ruhezeiten

Bei Verstößen gegen die Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten wird es Ende Juni eine Änderung geben, eine neue Bußgeldverordnung. Bisher werden im Großteil der Bundesländer Bußgeldbescheide seit April diesen Jahres nicht mehr bearbeitet, da es zu diesem Zeitpunkt versäumt wurde, neben der neuen europäischen Lenk- und Ruhezeitenverordnung auch die Bußgeldvorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Daher können Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten momentan nicht mit Bußgeldern belegt werden. Nach der derzeitigen Rechtslage müssen auch Bescheide, die bis zu vier Jahre rückwirkend noch nicht abgeschlossen sind, eingestellt werden. Das soll jetzt behoben werden.

Der Gesetzentwurf

Geplant sind Bußgelder für Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten nach der EU-V Verordnung, und zwar ab dem Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt. Weiterhin sind Bußgelder rückwirkend für vor dem elften April begangene Verstöße vorgesehen.
Zulässigkeit ist zweifelhaft
Die geplante Rückwirkung ist nach Ansicht von Rechtsexperten unzulässig, weil es sich im Grunde um eine Rückwirkung von Rechtsfolgen handelt, was in Deutschland nicht möglich ist: Eine "zeitlich nicht mehr existente Norm" (ein abgelaufenes Gesetz) soll nachträglich auf nicht geahndete Vergehen angewendet werden. Diese Sachverhalte waren aber bereits abgeschlossen, weil es zum Zeitpunkt der Ahndung keine Rechtsgrundlage gab.
Widerspruch
Sollten bei Ihrem Unternehmen Bußgeldbescheide eintreffen, die sich auf die Zeit zwischen dem elften April und dem Zeitpunkt, an dem das neue Gesetz in Kraft tritt, erstrecken oder rückwirkende Bescheide bis zu vier Jahren, legen Sie Widerspruch ein. Auch wenn Sie vorerst das Bußgeld bezahlen müssen, so ist dennoch eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem neuen Gesetz zu erwarten. Dann haben Sie sich mit dem Widerspruch einen Anspruch auf Rückzahlung offengehalten.