Impressumspflicht – Was Sie als Datenschutzbeauftragter tun können

Gegenwärtig rollt wieder eine Abmahnwelle durch Deutschland. Angaben im Impressum werden dabei besonders unter die Lupe genommen. Besonders beliebt ist es, die Internetauftritte von Unternehmen zu begutachten und sie dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen die Impressumspflicht anzugreifen.
Allgemeines zur Impressumspflicht
Die betroffene Geschäftsführung schaltet dann meist ihren Datenschutzbeauftragten ein, weil sie irrtümlich davon ausgehen, dass es sich um ein datenschutzrechtliches Problem handelt.
Tatsächlich geht es in erster Linie aber um die korrekte Anbieterkennzeichnung im Internet.
Zeigen Sie Ihrer Geschäftsführung bei solchen Gelegenheiten, dass Sie "über den Tellerrand hinaussehen" und sich auch mit solchen Fragen befassen, die nicht unmittelbar den Kernbereich Datenschutz betreffen.
Dadurch dokumentieren Sie umsichtiges Handeln und stärken Ihre Position gegenüber der Geschäftsführung.

Impressumspflicht: Nur ein planmäßiger und bewusster Verstoß zählt
Dazu müssen Sie wissen, dass es sich bei einem fehlenden oder unvollständigen Impressum erst dann um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn bewusst und planmäßig gegen die Impressumspflicht verstoßen wird.

Der Verstoß muss also absichtlich geschehen, um sich beispielsweise im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber Konkurrenten zu verschaffen.
Davon kann keine Rede sein, wenn in Ihrem Unternehmen noch niemand bemerkt hat, dass Ihr Impressum fehlt oder unvollständig ist und Sie erstmals darauf hingewiesen werden.

Zusatz-Tipp zur Impressumspflicht
In Fällen wie diesem muss Ihr Unternehmen also weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch irgendwelche Zahlungen leisten.

Aber Vorsicht: Keine Chance haben Sie, wenn Sie einen solchen "Abmahner" abblitzen lassen und dann das Impressum nicht korrigieren.

Werden Sie dann vom selben "Abmahner" ein zweites Mal angeschrieben, erfolgt die Abmahnung zu Recht.