Nur eine rechtzeitige Mängelanzeige sichert Ihre Rechte

Sachmängel oder Falschlieferungen sind schon für sich genommen ein Ärgernis. Richtig ärgerlich wird es, wenn Sie aufgrund einer verspäteten Mängelanzeige auch noch auf den Kosten sitzen bleiben. Sichern Sie sich also durch eine rechtzeitige Mängelanzeige alle Rechte: Bei Sachmängeln meistern Sie mit der R-U-M-S-Formel jede Lieferpanne

Mängelanzeige bei Falschlieferungen
Mit einem wütenden Anruf beim Lieferanten, dass alles wieder einmal Mist gewesen sei, ist es nicht getan. Eine Mängelanzeige muss fristgerecht und schriftlich erfolgen, wenn Sie Ihre Ansprüche auf Ersatz nicht verlieren möchten.

Der Praxisfall
Genau das hatte aber ein rheinländischer Zelthallenhersteller mit den Worten „Schon wieder denselben Mist geliefert" getan (der Zulieferer hatte zum wiederholten Mal fehlerhafte Metallteile abgeliefert) und einfach die Zahlung verweigert. Daraufhin zog der Lieferant vor das Düsseldorfer Oberlandesgericht und bekam Recht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2001, Az.: 22 U 99).

Das sagt das Gesetz
Juristisch betrachtet ist die Mängelanzeige wichtiger als die eigentliche Warenprüfung. Nur durch das rechtzeitige Informieren des Lieferanten sichern Sie sich Ihre Rechte.

Beachten Sie: Haben Sie bei der Wareneingangskontrolle einen Fehler entdeckt und informieren Ihren Lieferanten nicht rechtzeitig, verlieren Sie alle Gewährleistungsrechte nach dem BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen offenen und versteckten Sachmängeln, die auch später (nachweisliche Wareneingangsprüfung und Qualitätskontrolle vorausgesetzt) ohne Säumnis angezeigt werden können und müssen. Geschieht das nicht, gilt auch diese Ware als dauerhaft genehmigt.

Auch bei der Fristsetzung setzt das HGB strenge Maßstäbe. Zwischen Prüfung und der Mängelanzeige beim Lieferanten sollten maximal zwei Tage vergehen.

Die R-U-M-S-Formel
Die kurze Merkformel für Ihre Ansprüche lautet: R-U-M-S. Je nach Sachverhalt und Schaden können Sie zwischen vier Möglichkeiten wählen.

R = Rücktritt
Rücktritt bedeutet, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird (§§ 437, 323 BGB). Sie schicken die Lieferung an den Verkäufer zurück und kaufen Ihre Ware woanders ein. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Lieferant (der Erfüllungsort, an dem sich die fehlerhafte Ware befindet, ist ja Ihr Unternehmen).

U = Umtausch
Der Lieferant muss fehlerfrei neu liefern (§§ 437, 439, 440 BGB). Diese Möglichkeit haben Sie immer dann, wenn es sich um einen Gattungskauf handelt.

M = Minderung
Sie behalten die Ware, verlangen aber einen angemessenen Preisnachlass (§ 441 BGB).

S = Schadenersatz
Sie können vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (§ 437 BGB).