Erweiterter Schadensersatzanspruch durch neue Umwelthaftung

Der Gesetzgeber hat das Umwelthaftungsrecht an EU-Recht angepasst und teilweise verschärft. Der Gesetzentwurf wurde am 9. März 2007 im Bundestag verabschiedet. Insbesondere wird der Anspruch auf Schadensersatz erweitert. Für die Sanierung von Umweltschäden durch Unfälle aus betrieblichen Aktivitäten werden erstmals einheitliche Anforderungen festgelegt. Diese dringenden Vorbereitungen können Sie jetzt schon treffen, um sich auf die neuen Bestimmungen zur Umwelthaftung einzustimmen.
Von der neuen Umwelthaftung sind Sie betroffen, wenn Sie u.a. folgende Tätigkeiten ausüben:
  • Gefahrguttransporte
  • Betriebe von Chemiefabriken
  • Einsatz gentechnisch veränderter Organismen
  • Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen von Abfällen, Betreiben einer Deponie)
  • Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BISchG)
  • Einleiten von Schadstoffen in Gewässer, einschließlich Grundwasser
  • Entnahme von Wasser aus Gewässern
  • Aufstauen von oberirdischen Gewässern
  • Herstellen, Verwenden, Lagern, verarbeiten und Abfüllen von:
  • Gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz
  • Pflanzenschutzmittel nach § 2 Nr. 9 Pflanzenschutzgesetz
  • Biozid-Produkte nach § 3b abs. I Nr. Ia Chemikaliengesetz
Wird durch Ihre Tätigkeit ein Umweltschaden verursacht, stehen Sie als Schadensverursacher in der Pflicht, die geschädigten Umweltgüter zu sanieren. Dazu werden Mindestanforderungen festgelegt, die Sie bei der Sanierung von aufgetretenen erheblichen (!) Schädigungen von geschützten Lebensräumen und Arten sowie von Gewässern und Böden einhalten müssen.
Aber auch wenn Sie eine behördliche Genehmigung für Ihre betrieblichen Aktivitäten besitzen, dürfen Sie sich nicht in Sicherheit wiegen! Denn für erlaubte Tätigkeiten haftet Ihr Unternehmen und unter Umständen Ihr Geschäftsführer ebenfalls, wenn sie zu einer Umweltgefahr oder einem Umweltschaden führen.

Praxis-Tipp „Umwelthaftung“
Konsultieren Sie Ihre Rechtsabteilung oder Umweltfachbehörde zur Definition von erheblichen Schädigungen der Umwelt für Ihre Anlagen.

Umwelthaftung: Anspruch auf Schadensersatz wird erweitert
Der Anspruch auf Schadensersatz, den es bisher nur bei persönlicher Betroffenheit gab (z.B. als Nachbar einer Anlage), wird nun erweitert und kann auch von Umweltverbänden eingeklagt werden. Wenn Ihr Unternehmen eine Tätigkeit ausübt, bei der durch Unfälle die Umwelt erheblich beeinträchtigt werden kann, sind Sie auch zur Schadensvermeidung verpflichtet. Sie müssen dann ggf. nachweisen, was Sie zur Risikovermeidung unternommen haben.
Des Weiteren regelt das Gesetz die Gefahrenabwehrpflicht. Dazu sollten Sie z.B. in einem Havarieplan festgelegen, welche Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens zu treffen sind. Ist er bereits eingetreten, müssen Sie die zuständige Umweltbehörde unverzüglich unterrichten. Im konkreten Schadensfall stimmen Sie notwendige Sanierungsmaßnahmen mit Ihrer zuständigen Umweltbehörde ab.

Umwelthaftung und Risikomanagement
Diese dringenden Vorbereitungen können Sie jetzt schon treffen, um sich auf die neuen Bestimmungen zur Umwelthaftung einzustimmen: 

  • Erfassen Sie, welche Ihrer betrieblichen Tätigkeit bei Unfällen erheblichen Einfluss auf Luft, Gewässer und Boden haben können, insbesondere außerhalb Ihres Grundstücks.
  • Recherchieren Sie, durch welche Maßnahmen (technischer oder organisatorischer Art) diese Umweltauswirkungen vermindert werden können.
  • Ermitteln Sie bei einem möglichen Schadenseintritt notwendige Sanierungsmaßnahmen und legen Sie Rang und Reihenfolge der Maßnahmen und die Verantwortlichkeiten fest.
  • Nehmen Sie Umweltrisiken in die Notfallpläne nach Havarien auf.
  • Klären Sie Entscheidungs- und Informationswege, insbesondere wer wann welche Umweltbehörde benachrichtigt.
  • Überprüfen Sie, ob der bisherige Versicherungsschutz (Umwelthaftpflichtversicherung, Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) noch ausreichend ist.
  • Checken Sie gemeinsam mit Ihrem Versicherer, ob die bestehende Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Umweltschadensgesetz erweitert werden kann.

Ihre Vorsorgemaßnahmen sind immer besser als ein Imageschaden und insbesondere ein finanzieller Schaden nach einer Havarie mit Umweltschädigung. Prüfen Sie mit Ihrer Finanzabteilung, ob für die neuen Risiken Rückstellungen gebildet werden können.