Was gehört ins Arbeitszeugnis für Führungskräfte und was nicht

Ein gutes Arbeitszeugnis ist unbestritten das wichtigste Instrument für eine besser bezahlte Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber oder innerbetrieblichen Beförderungen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung über das, was in einem Arbeitszeugnis stehen darf und was nicht. Wenn Sie ein Arbeitszeugnis erhalten haben, sollten dieses nach den hier genannten Kriterien ansehen.

Das „beredte Schweigen“

Ein gutes Arbeitszeugnis kann für die berufliche Karriere sehr entscheidend sein. Auch wenn einige Formulierungen auf den ersten Blick sehr gut aussehen und ihr bisheriger Arbeitgeber ihnen bescheinigt, dass Sie ihre Aufgaben immer „zur vollen Zufriedenheit“ ausgeführt haben, muss das noch nach lange nicht bedeuten, dass es auch wirklich gut ist.

Personalexperten sprechen hier vom „beredten Schweigen“. Jeder Arbeitgeber erwartet in einem Arbeitszeugnis bestimmte Aussagen. Wenn diese fehlen, dann kann dies zu negativen Eindrücken führen.

Fehlen in einem Arbeitszeugnis für Führungskräfte Informationen zur Belastbarkeit und Führungsleistung, kann dies so aufgefasst werden, dass Sie auf diesen Gebieten eine schlechte Leistung gezeigt haben. Diese Auslassungen sind für einen Personalexperten ein k.o. Kriterium.

Zwar ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Schlussformel in Ihr Arbeitszeugnis aufzunehmen, aber man sollte nicht den Fehler begehen, diese als freundliche Kosmetik zu betrachten. Eine fehlende Schlussformel erweckt den Eindruck, dass der Beurteilende den Beurteilten distanziert betrachtet oder ihn sogar brüskieren möchte.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass einige Arbeitsgerichte entschieden haben, dass, wenn die Beurteilung zu einem Gesamtergebnis von besser als „befriedigend“ kommt, zwingend eine Schlussformel enthalten sein muss. Zu beachten ist, dass sich bei dem Schlussabsatz eine gewisse Notenskala herausgebildet hat. So könnte dieser bei einer äußerst erfolgreichen Führungskraft so lauten:

„Wir bedauern außerordentlich, dass Herr XY, eine außerordentliche Führungs- und Fachkraft aus eigenem Wunsch unser Unternehmen verlässt. Herr XY hat sich um das Unternehmen bedeutende Verdienste erworben. Hierfür fühlen wir uns zu großem Dank verpflichtet. Für seine weiteren privaten wie beruflichen Pläne wünschen wir ihm viel Erfolg und alles Gute. „

Achten Sie darauf, wer Ihr Arbeitszeugnis unterschreibt

Die Wertschätzung für den ausscheidenden leitenden Angestellten oder die Führungskraft gebietet, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung zumindest mit unterschreibt. Sollten Sie immer unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet haben, wäre es eine Herabwürdigung Ihrer Leistungen und Person, wenn Ihr Zeugnis nicht von ihr unterschrieben wird.

Sollten sie nicht direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen sein, muss auf jeden Fall ein Vorgesetzter mit einem höheren Rang unterschreiben. Wenn Sie Prokurist waren, ist es nicht ausreichend, wenn Ihr Arbeitszeugnis von einem weiteren Prokuristen unterzeichnet wurde.

Die Arbeitszeugnisse von Geschäftsführern einer GmbH müssen von den Gesellschaftern oder einem Beauftragten der Gesellschafterversammlung oder, sofern vorhanden, von einem Mitglied eines Organs der Muttergesellschaft unterschrieben sein. Die Unterschrift eines zweiten Geschäftsführers ist nicht erlaubt. In der Regel unterzeichnet ein Aufsichtsratsvorsitzender die Arbeitszeugnisse von Vorstandsmitgliedern.

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