Einzelverbindungsnachweis: Ihr Unternehmen darf wissen, wer Kosten verursacht

Ihr kleineres Unternehmen hat vor kurzem den Telefonanbieter gewechselt. Vom Anbieter erhält die Geschäftsleitung mit der monatlichen Rechnung auch einen Einzelverbindungsnachweis über die von Ihren Telefonanschlüssen aus geführten Telefongespräche. Die Nutzung Ihrer Telefone für private Zwecke ist schon immer strikt untersagt. Ihr Betriebsrat hat nun von den Einzelverbindungsnachweisen erfahren und bei Ihnen als Datenschutzbeauftragte angefragt, ob die Geschäftsleitung überhaupt solche detaillierten Aufstellungen haben darf. Darf sie?

Ein Einzelverbindungsnachweis ist zulässig
Die Arbeitnehmervertreter im Beispielfall meinen, dass die aufgeführten Rufnummern zumindest um drei Stellen gekürzt werden müssten, um so ein Minimum an Datenschutz zu erreichen.

Fakt ist aber, dass es grundsätzlich sehr schwierig sein dürfte, der Unternehmensleitung das Recht abzusprechen, zu erfahren in welcher Höhe Betriebsausgaben verursacht werden. Insofern kommt der Unternehmensleitung auch das Kontrollrecht zu, ob die Mitarbeiter auch tatsächlich die Weisung "keine Privatnutzung des dienstlichen Telefons" umsetzen.

Die Entscheidung darüber, ob in einem Einzelverbindungsnachweis die kompletten Rufnummern aufgeführt oder diese um drei Stellen gekürzt werden, kommt nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zunächst dem Anschlussinhaber zu (§ 99 Abs. 1 Satz 2 TKG). Allerdings gibt das TKG auch Hinweise zu möglichen Beteiligungs- und Informationspflichten. Diese finden Sie ebenfalls in § 99 Abs. 1 TKG.

Daraus ergibt sich für ein Unternehmen mit Betriebsrat folgendes Szenario: Das Telekommunikationsunternehmen darf die einzelnen Verbindungen nur dann der Unternehmensleitung mitteilen, wenn diese in Textform erklärt hat, dass die jetzigen Arbeitnehmer informiert wurden, neue Arbeitnehmer unverzüglich informiert werden und der Betriebsrat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist.

Ob nun im Fall des oben beschriebenen Unternehmens eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich war und diese in der richtigen Art und Weise erfolgt ist, weiß man nicht genau. Die Klärung dieser Frage aus dem Betriebsverfassungsrecht sollten Sie als Datenschutz-Beauftragter denjenigen überlassen, an die sich dieses Gesetz in erster Linie richtet: Arbeitgeber und Betriebsrat. Nichtsdestotrotz können Sie darauf hinweisen, dass eine Kürzung der Rufnummern um die drei letzten Stellen aus Datenschutzaspekten durchaus positiv zu werten wäre.

Hinweis: Gibt es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat, müssen dennoch die Mitarbeiter informiert werden.