Die wichtigsten Schutzrechte – Patente, Marken und Co.

Wie schütze ich meine Ideen und Innovationen vor Nachahmern, was muss ich für den Erwerb eines Schutzrechts bezahlen und bringt es wirklich etwas? Fragen auf diese Antworten finden Sie in diesem Beitrag!

Um sich jedoch vor Nachahmern zu schützen, können Unternehmen ihr geistiges Eigentum durch Schutzrechte absichern. Welche Entwicklungen, Produkte und Kennzeichen schützenswert sind, muss jedes Unternehmen selbst entscheiden. Um hier einen kurzen Überblick zu verschaffen, sollen die Schutzrechte kurz definiert und vorgestellt werden. Bekannte Schutzrechte sind das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke und das Geschmacksmuster:

Schutzrecht 1: Das Patent
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Diese Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Zudem ist sie bei der Anmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann diese ausführen kann. Dem Inhaber des Patents wird mit der Erteilung das Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Man spricht hier von einem Ausschließlichkeitsrecht.

Die Gebühren der Patentanmeldung halten sich mit ca. 400€ noch in Grenzen. Laut Markt und Mittelstand schlagen die Kosten für den Patentanwalt mit ca. 6.000€ zu Buche. Eine Anmeldung im Ausland vervierfacht die Kosten sogar. Somit haben wir als Unternehmen immer zu prüfen, wo wir unsere Erfindungen schützen lassen wollen und müssen. Hierzu müssen wir beachten, welches unsere wichtigsten Absatzmärkte sind, um uns dort abzusichern.

Schutzrecht 2: Das Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist der "kleine Bruder" des Patents. Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

Die Eintragung eines Geschmacksmusters ist wesentlich kostengünstiger. Somit haben sich laut Markt und Mittelstand einige Unternehmen dazu entschieden, statt eines Patents ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen. Zudem erfolgt die Eintragung wesentlich schneller als die des Patents. Warum schützen wir dann nicht alle Erfindungen via Gebrauchsmuster? Das Gebrauchsmuster ist ein nicht geprüftes Schutzrecht. Dies ist bis zu dem Zeitpunkt kein Problem, bis uns ein Mitbewerber wegen einer Schutzrechtsverletzung belangen möchte. Erst im Streitfall wird überprüft, ob die Anmeldung zulässig war. Hierdurch ist das Gebrauchsmuster etwas "unsicherer" als das Patent.

Schutzrecht 3: Die Marke
Eine Marke oder ein Markenzeichen ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das vor allem dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von der Ware der Konkurrenten zu unterscheiden. Eine Marke kann aber auch dazu verwendet werden, um ein ganzes Unternehmen oder das Leistungsangebot eines ganzen geografischen Orts (Land, Region, Stadt) eindeutig zu kennzeichnen und von konkurrierenden Unternehmen oder Angeboten abzugrenzen.

Schutzrecht 4: Das Geschmachsmuster
Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Das Geschmacksmuster ist wie das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht.

Eine Investition in ein Schutzrecht hat dabei durchaus auch noch einen anderen Zweck als den des Schutzes vor Nachahmung. Die Schutzrechte dienen als Innovationsindikator für ein Unternehmen und wirken sich somit positiv auf das Image aus. Des weiteren sind sie als wertbildender Faktor zu betrachten, wenn das Unternehmen mit Lizenzen arbeitet und sie sind in der Handelsbilanz aktivierbar.