Fallbeispiel: Fristlose Kündigung einer Schwangeren
Die schwangere Arbeitnehmerin hat sich auf ihrem privaten Facebook-Account negativ über einen Kunden (den Telefonanbieter O2) geäußert, bei welchem sie über ihre Firma eingesetzt war. Der Kommentar war nur für ihre Freunde sichtbar.
Trotzdem erhielt der diffamierte Kunde wenige Stunden später Nachricht darüber, weshalb das Verwaltungs-Gericht Ansbach urteilte, die Arbeitnehmerin habe nicht davon ausgehen können, dass der Facebook-Kommentar nicht in die Öffentlichkeit gerät. Ein weiteres Beschäftigungsverhältnis sei für Ihren Arbeitgeber aufgrund Vertrauensmissbrauchs unzumutbar und die Kündigung somit rechtskräftig.
Fristlose Kündigung nur in schwerwiegenden Fällen
Die Arbeitnehmerin legte beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof Einspruch gegen dieses Urteil ein und bekam Recht: Eine fristlose Kündigung während der Schwangerschaft sei nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich.
Ihr Arbeitgeber sei ein renommiertes Unternehmen, welches ihre Arbeitnehmer durchaus in anderen Kunden-Firmen einsetzen könne. Der Facebook-Kommentar sei außerdem nur aus der privaten Vertragsbeziehung mit dem Telefonanbieter heraus entstanden und habe somit keinen direkten Bezug zum Geschäftsverhältnis. Das Recht der Meinungsfreiheit würde hier gerade noch greifen.