Die Betriebsfeier – So setzen Sie die Kosten ab

Nicht nur in der Adventszeit wird in den Betrieben gefeiert. Anlass für eine Betriebsfeier kann auch ein Jubiläum oder ein besonders erfolgreiches Projekt sein. Die Kosten für eine solche Betriebsfeier können Sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings gibt es einige Fallen.
Betriebsfeier nur für Mitarbeiter
Entscheidend ist, ob Sie die Betriebsfeier für Ihre Mitarbeiter oder für Geschäftsfreunde veranstalten.
Teure Fallen bei einer Betriebsfeier für Mitarbeiter
Betriebsfeiern sind generell Zuwendungen an Mitarbeiter und werden wie Gehalt behandelt. 

Das bedeutet:
Sie als Arbeitgeber können die Kosten vollständig von der Steuer absetzen. Allerdings können darauf Sozialabgaben und für die Mitarbeiter Lohnsteuer fällig werden.

Besonders gefährlich: Beschäftigen Sie 400-€-Kräfte, kann diese Grenze durch eine Betriebsfeier überschritten werden.

So bleibt die Betriebsfeier steuer- und sozialabgabenfrei

Die Kosten sind jedoch kein Arbeitslohn (und damit steuer- und sozialabgabenfrei!), wenn Sie die folgenden Bedingungen einhalten (R 72 Lohnsteuerrichtlinien):

  • Alle Mitarbeiter sind zu der Betriebsfeier eingeladen.
  • Sie bieten maximal zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr an. Bei allen weiteren können Sie nachträglich entscheiden, für welche davon Steuern und Abgaben fällig werden sollen.
  • Sämtliche Kosten für die Betriebsfeier dürfen pro Mitarbeiter nicht mehr als 110 € inkl. MwSt. betragen. Sind die Kosten auch nur 1 Cent höher, wird die Veranstaltung insgesamt steuerpflichtig.

Kosten für Geschäftsfreunde nur teilweise abzugsfähig
Laden Sie (auch) Geschäftsfreunde ein, gelten andere Regeln: Einige der darauf entfallenden Kosten dürfen Sie nur beschränkt von der Steuer absetzen:

  • Bewirtungskosten zählen nur zu 70 % als Betriebsausgaben.
  • Geschenke dürfen pro Person und Kalenderjahr insgesamt nur 35 € kosten. Sind die Geschenke teurer, dürfen Sie überhaupt keine Kosten dafür absetzen.