Wenn Ihr Unternehmen zum Dienstanbieter wird

Wenn Ihr Unternehmen auch im Internet vertreten ist, müssen vielerlei Dinge berücksichtigt werden: Besonders wichtig ist die so genannte Impressumspflicht des Dienstanbieters. Halten Sie also immer im Auge, ob Ihr Betrieb, rein rechtlich gesehen, zum Dienstanbieter wird. Denn dann kommen neue Pflichten auf Sie zu.
Vor kurzem beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit der schwierigen Frage, wann ein Unternehmen zum Dienstanbieter wird bzw. welches Unternehmen bei einem gemeinschaftlich betriebenen Internetangebot zur Veröffentlichung eines Impressums verpflichtet ist.
Der Fall
Eine rechtlich selbstständige Gesellschaft einer Elektronikmarktkette betrieb eine Internetseite. Auf dieser Seite gab es neben eigenen Angeboten auch Unterseiten der einzelnen Filialen. Diese Filialen waren aber nicht Filialen der die Internetseite betreibenden Gesellschaft, sondern rechtlich eigenständig. Auf den Unterseiten befanden sich allerdings nicht alle Angaben nach § 6 Teledienstgesetz (TDG; inzwischen § 5 Telemediengesetz – TMG).
Diese Unvollständigkeit nahm ein Wettbewerber zum Anlass und brachte die ganze Angelegenheit zunächst vor das Landgericht (LG) Wiesbaden (Az.: 13 O 58/06). Die Richter urteilten zu Gunsten des Wettbewerbers. Notwendig sei neben der Angabe des vollständigen Firmennamens mit Rechtsformgrundsatz (GmbH, AG o.Ä.) auch das Handelsregister und die entsprechende Registernummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eine E-Mail-Adresse.

Die verklagte Gesellschaft der Elektronikmarktkette zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Richter des 6. Zivilsenats sahen in der Tat die Rechtslage anders als die Vorinstanz und gaben der Berufung statt (Urteil vom 6. März 2007, Az.: 6 U 115/06).

Nach Ansicht der Frankfurter Richter sind nämlich die auf den Unterseiten vertretenen Filialen bzw. deren Gesellschafter keine Dienstanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG (entspricht § 2 Nr. 1 TMG). Dienstanbieter ist im vorliegenden Fall vielmehr die für den gesamten Internetauftritt verantwortliche Gesellschaft. Im Ergebnis brauchen auf diesen untergeordneten Seiten keine Angaben nach § 6 TDG (entspricht § 5 TMG) gemacht zu werden.

Im vorliegenden Fall beurteilten die Richter die Rechtslage nach dem alten TDG. Dieses Gesetz gibt es zwar seit dem 1. März 2007 nicht mehr, jedoch sind die Regelungen zur Impressumspflicht im Wesentlichen in das neue Telemediengesetz übernommen worden. Um allerdings auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie nicht zu sehr mit den Angaben nach § 5 TMG sparen, auch bei gemeinsam genutzten Internetauftritten.