Für Dritte unsichtbar beteiligen

Eine unmittelbare Beteiligung am Produktivvermögen von Gesellschaften bietet sich Anlegern mit einer Investition in so genannte Stille Beteiligungen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die keinen Zugang zur Börse haben, nutzen diese Anlageform, um sich frisches Kapital zu beschaffen. Im Gegenzug werden die Anleger entsprechend ihres Anteils am Gewinn beteiligt.
Gegenüber anderen Beteiligungsformen besteht ein deutlicher Unterschied darin, dass der Anleger als ”stiller” Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt. Hierbei gibt es zwei verschiedene Ausprägungen:
  • die Beteiligung als typisch oder
  • als atypisch stiller Gesellschafter.
Mit dem Ziel, die Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital zu fördern, wurde diese Anlageform Ende der 80er-Jahre gar im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistungen vom Staat gefördert. Dieses Gütesiegel wurde dieser Anlageform jedoch längst wieder entzogen. Denn seither mehrten sich Berichte über ”Abzocker-Modelle”, bei denen Anleger als atypisch stille Gesellschafter ihr gesamtes eingesetztes Kapital verloren.
In der Tat beinhaltet diese Beteiligungsform das Risiko des Totalverlusts. Ebenso gibt es hier weder eine zuständige behördliche Kontrollinstanz noch einen Einlagensicherungsfonds. Der erfolgreiche Verlauf eines solchen Engagements hängt deshalb ganz wesentlich davon ab, dass Sie sich als Investor von der Qualität des Unternehmens, in das Sie investieren wollen, nachhaltig überzeugt haben.
Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang wichtig:
  • Ist das Beteiligungsmodell transparent und Erfolg versprechend?
  • Sind die Unternehmensziele realistisch und am Markt durchsetzbar?
  • Welche Investitionen sollen mit dem zugeführten Kapital getätigt werden?
Überprüft werden sollte außerdem, ob das zweifelsohne höhere Risiko eine überdurchschnittliche Rendite verspricht. Entsprechend sind die Annahmen, auf denen die Renditeprognosen basieren, kritisch zu hinterfragen. In jedem Fall sollten Sie sich vor einem Engagement darüber im Klaren sein, dass im schlechtesten Fall Ihr eingezahltes Kapital verloren gehen kann.

Für Sie als möglichen Investor ist diese Differenzierung aus folgendem Grund wichtig: Als typisch stiller Gesellschafter beschränkt sich Ihr Engagement auf das laufende Ergebnis, das eine Verlustbeteiligung ausschließen kann.

Hingegen sind die Rechte und Pflichten bei einem atypisch stillen Gesellschafter deutlich weiter gefasst. Hier beteiligen Sie sich am Gewinn, Vermögen und den stillen Reserven, aber auch an den Verlusten des Unternehmens. Steuerrechtlich wird hierbei sozusagen eine Mitunternehmerschaft eingegangen.