Elternzeit: Warum Sie auf Verdachtskündigungen verzichten sollten

Vielen Arbeitgebern flößt allein das Wort 'Elternzeit' Angst ein. Wenn ein Mitarbeiter nämlich Elternzeit nimmt, darf er theoretisch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres seines Kindes zuhause bleiben. Außerdem steht der Mitarbeiter während der Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz, eine Verdachtskündigung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Lesen Sie hier warum.

Das Oberverwaltungsgericht Münster musste in diesem Jahr über einen Fall entscheiden, indem eine Mitarbeiterin unter Verdacht gestellt wurde, 500 € aus der Kasse gestohlen zu haben. Der Arbeitgeber hatte festgestellt, dass die Summe in der Kasse fehlte und sie sofort unter Verdacht gestellt. Er entschied sich dazu, ihr fristlos zu kündigen.

Vorher wollte er sich allerdings, wie der Gesetzgeber vorschreibt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen: Diese entschied sich entschieden dagegen. Der Arbeitgeber klagte nun gegen diese Entscheidung und verlor.

Zu den Gründen: Straftaten gegen den Arbeitgeber können nur dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn handfeste Beweise gegen die Person vorliegen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus, wenn sich der Mitarbeiter in der Elternzeit befindet. Um eine Kündigung dann rechtskräftig werden lassen zu können, müssen Sie zweifelsfrei belegen können, dass der Elternzeitler die Straftat wirklich begangen hat. (OVG Münster, Az. 12 A 1659/12)

Wann beginnt der Kündigungsschutz und wann endet er?

Mit dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die Elternzeit verlangt, beginnt der gesonderte Kündigungsschutz. Frühestens tritt dieser acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit ein. Mit dem Ende der Elternzeit endet der Kündigungsschutz, egal ob die Elternzeit voll genutzt wurde oder vorzeitig beendet wurde. Wenn der Mitarbeiter, der sich in Elternzeit befindet, selbst kündigen möchte, muss er sich nach §19 BEEG an eine Frist von drei Monaten halten.

Gründe, die es auch in der Elternzeit möglich machen, dem Mitarbeiter zu kündigen, können beispielsweise Straftaten gegen Sie oder einen Kollegen sein. Dazu gehören Diebstahl, Untreue, schwere Körperverletzung oder Unterschlagung.