Eintrag ins Handelsregister – nur eine lästige Pflicht?

Viele Existenzgründer sehen in der Eintragung ins Handelsregister nur eine lästige Pflicht, die ihnen – scheinbar – keinerlei Vorteile bringt. Immerhin kostet die Eintragung in das ausschließlich elektronisch geführte Handelsregister Gebühren in Höhe von mindestens 250,- EUR, wobei es je nach Gesellschaftsform und Kapital durchaus auch 500,- bis 600,- EUR werden können.

Der Eintrag ins
Handelsregister
ist für alle Unternehmen und Einzelkaufleute Pflicht. Wer sein Unternehmen nicht eintragen lässt, muss im Zweifelsfall mit einer Zwangseintragung und zusätzlichen Gebühren rechnen. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Freiberufler und kleine Gewerbetreibende. Auf den ersten Blick erscheint ein Handelsregistereintrag also als lästige Zwangsabgabe, allerdings bietet dieser den Unternehmen auch handfeste Vorteile.

Funktion des Handelsregisters

Die Vorteile des Eintrags ins Handelsregister beruhen auf dessen drei Funktionen. So hat das Handelsregister eine Publizitätsfunktion und gestattet aus diesem Grund gemäß § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) jedermann die Einsichtnahme. Durch die Publikation (d. h. Veröffentlichung) haben die Eintragungen sowohl eine rechtserzeugende wie auch rechtsbezeugende Wirkung.

So tritt die Rechtswirkung von rechtserzeugenden Eintragungen erst durch den Eintrag ins Handelsregister ein. Dazu zählt beispielsweise die Eintragung eines Kleingewerbetreibenden (den sogenannten Kann-Kaufmann) als Gesellschafter, wodurch dieser erst die Pflichten, aber auch die Rechte eines Kaufmanns gemäß Handelsgesetzbuch erhält.

Des Weiteren übt das Handelsregister eine Kontrollfunktion aus. Das Registeramt muss alle Angaben überprüfen, sodass der Handelsregistereintrag auf Geschäftspartner und Lieferanten eine vertrauensbildende Wirkung haben kann. Außerdem bietet der Handelsregistereintrag einen Schutz für ebendiese Geschäftspartner und Lieferanten, sodass deren Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben nicht ungerechtfertigt ist.

Konkrete Vorteile eines Handelsregistereintrags

Der Eintrag ins Handelsregister hat nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Vorteile für Unternehmen. Da die Eintragungen einen umfassenden Vertrauens- und Verkehrsschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch bieten und jedermann das Recht hat, über jede im Handelsregister eingetragene Firma über einen Handelsregisterauszug Einblick zu erhalten, gilt ebendieser Auszug als Rechtsgrundlage vor dem Abschluss vieler Geschäfte.

Der Auszug (auch als Ausdruck bezeichnet) ist beispielsweise notwendig, wenn eine Firma:

  • einen Kredit beantragen,
  • an einer Ausschreibung für Aufträge teilnehmen,
  • einen Fuhrpark bzw. Firmenwagen auf den Firmennamen leasen oder kaufen,
  • sich für die Mitgliedschaft in Berufsverbänden bewerben,
  • den Unternehmensgegenstand gegenüber dem Finanzamt oder Berufsverbänden nachweisen,
  • potenzielle Geschäftspartner von sich überzeugen,
  • Aufträge aus dem Ausland erhalten,
  • ausländischen Behörden gegenüber die Rechtskraft des Unternehmens nachweisen möchte bzw. muss.

Gerade im Geschäftsverkehr sowie im Umgang mit deutschen und ausländischen Behörden spielt der Ausdruck als rechtskräftiges Dokument eine große Rolle. Viele Aufträge werden nur an im Handelsregister eingeschriebenen Firmen vergeben – dasselbe gilt für Kredite.