Betriebe: Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für Fremde

Die Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte. Auch fremde Personen, die auf dem Betriebsgelände arbeiten, müssen die Vorschriften des Betriebes zur Unfallverhütung beachten.
Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften (BGV) haben rechtsverbindlichen Charakter.  Sie benennen Schutzziele und branchen- oder verfahrensbezogene Forderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die BGVA1 "Grundsätze der Prävention" regelt, dass auch Fremdfirmen, die in oder für einen Betrieb tätig sind, in den Geltungsbereich der Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft fallen. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Unfallversicherungsträger für die Fremdfirma zuständig ist.
Beim Einsatz eines Versicherten in einem Betrieb, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers einschließlich der für diesen Betrieb gültigen staatlichen Vorschriften wie z.B. der Biostoffverordnung oder der Gefahrstoffverordnung.
Beispiel:
Ein Chemikalienhersteller (Mitgliedsbetrieb der BG Chemie) beauftragt ein Metallbearbeitungsbetrieb (Mitgliedsunternehmen der Norddeutschen Metall-BG) mit Wartungsarbeiten im mikrobiologischen Labor. Für das spezielle Labor gelten andere staatliche Vorschriften (z.B. die  Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Chemieunternehmen gelten, ebenfalls zu beachten.