von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Wirtschaftspolitik
Der Fall: Wegen mangelhafter Arbeiten verklagten die Bauherren einen beauftragten Handwerker, der mit Holzarbeiten beauftragt war, und einen Ingenieur, der das Grundstück vermessen sollte, auf Schadenersatz. Die Beklagten, die „schwarz“ beauftragt worden waren, wiesen diesen Anspruch mit dem Hinweis ab, dass es sich um einen gesetzeswidrigen Auftrag handelte und das Geschäft durch die entstandene Steuerhinterziehung nichtig sei.
Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Wegen der Besonderheit bei Bauverträgen dürfen sich die Auftragnehmer nicht auf die Nichtigkeit der Verträge berufen, da sie nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ handelten, einen eigenen, wenn auch unrechtmäßigen Vorteil erwirtschaftet haben und sich die Folgen mangelhafter Schwarzarbeit an einem Gebäude sich für die Hauseigentümer wirtschaftlich nicht sinnvoll rückabwickeln lassen (Bundesgerichtshof, 24.04.2008, Aktenzeichen VII ZR 42/07 u. 140/07).
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