Immer wieder wird Online-Shop-Betreibern empfohlen, auch eine telefonische Service-Hotline einzurichten, damit ihre Kunden sich bei Fragen zu ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung auch persönlich an sie wenden können. Am besten mit Foto und Telefonnummer - so entsteht leichter ein "persönlicher Draht".
Wenn Sie kein Einzelkämpfer sind und einen Mitarbeiter für diese Aufgabe vorsehen, sollten Sie jedoch unbedingt folgende Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten:
Laut § 28 Abs. 1 Ziff. 1b BDSG ist die Veröffentlichung von "listenmäßig oder sonst zusammengefassten Daten" über Mitglieder, Arbeitnehmer und Kunden zulässig, sofern die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse einzelner Betroffener entgegensteht.
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Nach dieser Regelung dürfen weder Telefonnummer noch E-Mail-Adresse, das genaue Geburtsdatum oder gar ein Bild der Betroffenen wiedergegeben werden. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass nur die Berufsbezeichnung sowie Name, Titel und Anschrift weitergegeben werden dürfen. Eine Rechtssprechung zur Frage fehlt bislang.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vor der Veröffentlichung der Mitarbeiterdaten das Einverständnis des Betroffenen einzuholen.
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.