von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Unternehmensstrategie
Ein Ersthelfer muss laut der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1, § 26 Abs. 1) zur Verfügung stehen, wenn mindestens zwei Beschäftigte anwesend sind. Vorgeschrieben ist jedoch nicht, dass der Ersthelfer dem eigenen Unternehmen angehören muss - glücklicherweise, denn so eine Bedingung wäre für das oben genannte Wartungsunternehmen nur sehr schwer zu erfüllen.
In Absprache mit dem Unternehmen, bei dem Ihre Mitarbeiter tätig sind, dürfen Sie auf dessen Ersthelfer zurückgreifen. Eine schriftliche Vereinbarung im Vertrag sichert Sie ab, zum Beispiel so:
"Der Auftraggeber stellt sicher, dass die nach § 26 BGV A 1 vorgeschriebenen Ersthelfer bei einem Notfall auch für die Mitarbeiter unseres Unternehmens zur Verfügung stehen, so lange diese in seinem Betrieb tätig sind."
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