von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Management
Datenschutz wird oft vernachlässigt
Mitarbeiterüberwachung muss verhältnismäßig sein
Nehmen Sie dieses aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Hand und sagen Sie Ihrem Arbeitgeber ganz klar: Überwache, wenn es denn sein muss, aber nur im notwendigen Rahmen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. August 2008, Az.: 1 ABR16/07).
Der Fall
In einem Postzentrum verschwanden regelmäßig Briefsendungen. Der Arbeitgeber wollte deshalb eine Videoüberwachungsanlage im Arbeitsbereich der „Handsortierung" installieren, um die Mitarbeiter zu kontrollieren. In den Postverteilzentren werden die Briefe automatisch sortiert. Die Adressen werden von Lesegeräten gescannt. Unleserliche Anschriften oder Briefe mit unvollständigen Anschriften landen in der Handverteilung. Nur hier kann Post also gestohlen werden.
Betriebsrat wehrte sich gegen die Mitarbeiterüberwachung
Er hielt die bereits per Betriebsvereinbarung zugelassenen Taschenkontrollen für ausreichend. Es kam zum Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstelle beschloss eine „Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L". Allerdings schoss diese Betriebsvereinbarung über das Ziel hinaus. Denn sie regelte, dass auch Bereiche außerhalb der „Handverteilung" per Videoüberwachung erfasst werden sollten, wenn die Überwachung „des eingegrenzten Bereichs" nicht zum Erfolg führen sollte.
Der Betriebsrat klagte und erzielte auch einen Teilerfolg
Der Absatz, dass die Videoüberwachung ausgeweitet werden kann, wurde gekippt. Ansonsten aber bejahten die BAG-Richter die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ausdrücklich – und erklärten auch die Betriebsvereinbarung bis auf die beanstandeten Passagen für weiterhin gültig.
Fazit
Werden in einer Abteilung immer wieder Dinge entwendet, dann ist es nachvollziehbar, wenn Ihr Arbeitgeber hier eine Mitarbeiterüberwachung vornehmen möchte. Sie als Betriebsrat haben ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Achten Sie hier immer darauf, dass sich Ihr Arbeitgeber bei seinen Kontrollen auf das Nötigste beschränkt. Ihr Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn das technische Gerät nur zur Überwachung geeignet ist. Es muss also nicht dafür eingesetzt werden.
Praxis-Tipp
Sie haben ein Initiativrecht. Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er mit Ihnen eine Betriebsvereinbarung zum Thema Mitarbeiterüberwachung abschließt – in diesem Rahmen können Sie am besten auf die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit achten.
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