von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Finanzierung
”Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu zahlen.”
Eine solche Regelung benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen. So hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (BHG, Az. VIII ZR 117/03). Mit anderen Worten: Die Leasinggebühren muss Ihr Unternehmen nicht für jeden angebrochenen Monat, sondern immer nur bis zum Tag der Rückgabe des Leasinggerätes zahlen.
”Gibt der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu zahlen.”
Eine solche Regelung benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen. So hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (BHG, Az. VIII ZR 117/03). Mit anderen Worten: Die Leasinggebühren muss Ihr Unternehmen nicht für jeden angebrochenen Monat, sondern immer nur bis zum Tag der Rückgabe des Leasinggerätes zahlen.
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