Zwangsvollstreckung: Auch das Finanzamt muss warten können
Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, darf es nicht unmittelbar danach die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16.9.2003, Az. 7 K 6272/01.
Nachfrist mehr als drei Wochen Nach Auffassung der Berliner Richter muss die Finanzverwaltung Ihnen eine Nachfrist von deutlich mehr als drei Wochen einräumen. Damit sollen Sie in die Lage versetzt werden, bei Ihrem Finanzgericht gegen die Ablehnung Ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vor einer Zwangsvollstreckung klagen zu können. Die Berliner Richter sind der Auffassung, dass der Fiskus die Steuern bei Ihnen nicht vor der richterlichen Überprüfung eintreiben darf, da dies ein Verstoß gegen den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz ist.
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So profitieren Sie von der Entscheidung Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung können Sie nur zusammen mit einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid stellen. Sollte bei Ihnen im Einzelfall ein Liquiditätsproblem bestehen, weil z.B. eine größere Kundenzahlung ausgeblieben ist, können Sie versuchen, von der Berliner Entscheidung zu profitieren. Legen Sie z.B. gegen den letzten Körperschaftsteuerbescheid einen begründeten Einspruch ein und beantragen zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des strittigen Betrages. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ab, muss es Ihnen eigentlich eine Nachfrist einräumen.
Tipp: Vielen Sachbearbeitern ist die Möglichkeit der Nachfrist unbekannt. Daher sollten Sie, nachdem Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, beim Erhebungsbezirk /Kasse eine Nachfrist telefonisch oder besser schriftlich beantragen. Auch wenn gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Az. VII R 66/03), sollten Sie immer darauf bestehen, dass Ihnen eine Nachfrist eingeräumt wird.