Was Sie beim Reverse-Charge-Verfahren beachten sollten

Beim Reverse-Charge Verfahren handelt es sich um eine Verlagerung der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Angewandt wird dieses Verfahren im Bereich der Umsatzsteuer. Das Verfahren wird bereits seit 2002 genutzt und zeigt sich in der Handhabung umsatzsteuerbefreiter Aspekte.

Der Grundgedanke hinter dem Reverse-Charge ist folgender: Wenn für eine Leistung keine Umsatzsteuer verlangt wird, muss der empfangende Unternehmer auch keine Vorsteuer geltend machen und kann somit keine Hinterziehung begehen.

Worauf es beim Reverse-Charge Verfahren ankommt

Das Verfahren kommt bei verschiedenen Vorleistungen von Unternehmern zum Tragen und definiert sich über die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld, die nicht der Unternehmer, sondern der Empfänger der Leistungen erbringen muss.

In der Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens darf der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nur den Nettobetrag, nicht aber eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Hingegen ist der Kunde und Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und die erhaltenen Leistungen zu versteuern.

Das Verfahren funktioniert nach einem ähnlichen Prinzip wie die Erwerbssteuer und bietet dem Unternehmer, sowie dem Finanzamt, eine verwaltungstechnische Erleichterung und Zeitersparnis. Vor allem bei grenzübergreifenden unternehmerischen Leistungen kommt das Reverse-Charge Verfahren zum Einsatz und wird vorwiegend bei Katalogleistungen, Vermittlungsleistungen, Beförderungsleistungen und Werksleistungen genutzt.

In anderen Anwendungen ist dieses Verfahren nur bedingt genehmigt und bedarf einer individuellen Entscheidung der Finanzbehörde. Auch als Steuervereinfachung mit Genehmigung der EG kann auf das Reverse-Charge Verfahren fokussiert werden. Ob ein Unternehmer diese Regelung anwenden darf, erfährt er im Steuerbüro oder beim lokalen Finanzamt.

Wer Geschäfte mit ausländischen Unternehmern macht und in der globalen Branche tätig ist, wird auf verschiedenen Ebenen mit dem Reverse-Charge Verfahren in der Umsatzsteuer Verlagerung konfrontiert und sollte hier die besonderen Grundlagen beachten. Grundlegend gilt das Verfahren nur, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Nicht anzuwenden ist diese steuerliche Praktik bei einer Veräußerung an Privatpersonen. Hier trägt weiter der Unternehmer die Steuerschuld und muss diese an sein zuständiges Finanzamt abführen.

Durch das Reverse-Charge Verfahren kann die steuerliche Veranlagung eines unternehmerischen oder juristischen Leistungsempfängers vereinfacht werden. Der Empfänger der Leistungen ist, im Gegensatz zum Leistungserbringer, nicht von der Steuerschuld befreit. Während der Leistungsgeber die steuerliche Last nicht angeben und in seiner Rechnungsstellung aufzeigen muss, verpflichtet sich der Empfänger der Leistung zu einer Begleichung der Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt.

Im Bezug zur Steuerhinterziehung oder einem hohen Verwaltungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Veranlagung, lässt sich mit diesem Verfahren für das Finanzamt, aber auch für beide vertragsgebundenen Unternehmer, ein Mehrwert und eine Vereinfachung der Aufwendungen und Arbeitsleistungen erzielen.