von Marion Orthmann, veröffentlicht in Steuern & Buchführung
Gabi und Peter, zwei unserer vier Jungunternehmer, begegnen sich beim abendlichen Training im Fitness-Studio. Die engagierten Existenzgründer tauschen sich über Geschäftliches aus. Gabi hat sich als Gartengestalterin selbständig gemacht und hat heute ihren ersten Gartenbauauftrag abgeschlossen. Nun möchte sie dem Kunden die Rechnung schicken und ist sich nicht ganz sicher, welche Angaben der Beleg genau enthalten muss.
Peter, der an einem Existenzgründer-Seminar teilgenommen hat, weiß, was zu tun ist.
Welche Angaben muss die ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
"Der Beleg muss folgende Angaben enthalten, damit es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt:
Gabi ist beeindruckt: "Dann ist ja Einiges zu berücksichtigen“. "Das ist richtig. Dein Kunde hat bei einer korrekten, vollständigen Rechnung die Möglichkeit, die Vorsteuer daraus zu ziehen. Ist die Rechnung unvollständig, wird sie vom Finanzamt nicht akzeptiert", erläutert Peter schlussendlich "und jetzt arbeiten wir weiter an unserer Fitness!"
Prüfen auch Sie Ihre Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit, und kommen Sie so in den Genuss des Vorsteuerabzugs!
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Mein Name ist Marion Orthmann. Ich bin Ihre Expertin für Existenzgründung, Buchhaltung und Steuern.