Zur steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen: 1. Aufwendungen des Arbeitnehmers

Ein BMF-Schreiben informiert aktuell über die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen. Beim Arbeitnehmer sind Aufwendungen für eine Unfallversicherung entweder Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Das BMF-Schreiben vom 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004 – informiert über die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen.

Versicherung des Arbeitnehmers gegen Berufsunfälle
Nach dem BMF-Schreiben sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die ausschließlich gegen Unfälle versichert, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur regelmäßigen Arbeitsstätte), Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG).

Außerberufliche Unfallversicherung des Arbeitnehmers
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die gegen außerberufliche Unfälle versichert, sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 4 und 4a EStG und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 und 4a EStG).

Eine Unfallversicherung, die alle Unfälle abdeckt
Unfallversicherungen, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdecken, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben.

Die Gesamtkosten der Unfallversicherung sind in diesem Fall – einschließlich der auf die Unfallversicherung entfallenden Versicherungsteuer – entsprechend aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1990, VI R 2/87, BStBl 1990 II S. 901).

Für die Aufteilung der Unfallversicherung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben für die Unfallversicherung, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anteile der Unfallversicherung auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags geschätzt werden.

Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Unfallversicherung
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Unfallversicherung, die sein Arbeitnehmer aufgewendet hat, so handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das gilt nicht, soweit sich die Beiträge für die Unfallversicherung auf berufliche Unfälle und Unfälle beziehen, die das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken.

Beiträge zu Unfallversicherungen sind als Reisenebenkosten steuerfrei, soweit sie Unfälle bei einer Auswärtstätigkeit abdecken.

Nach dem BMF-Schreiben bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufteilung des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitragsanteils für die Unfallversicherung in steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Anteil der Unfallversicherung auf 40 % geschätzt wird.

Der Beitragsanteil der Unfallversicherung, der als Werbungskostenersatz dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, gehört zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers.