von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuern
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen Sie den Rückstellungsbetrag zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der zweiten Phase ansammeln. Bilden Sie Rückstellungen sowohl für das Gehalt der ersten Phase als auch für Ihre Aufstockungszahlungen der zweiten Phase.
Im Fall von Lohnzahlungen bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell sperrt sich die Finanzverwaltung allerdings gegen eine Rückstellung. Und anderslautende Entscheidungen der Finanzgerichte liegen hierzu bislang nicht vor. Solche Urteile sind allerdings auch nicht zu erwarten.
Der Grund: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann die Rückstellung, die in der Beschäftigungsphase gebildet wurde, in der Freistellungsphase wieder aufgelöst werden. Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell hingegen bestehen während der gesamten Beschäftigungsdauer fortwährend gegenseitige Ansprüche: Anspruch des Unternehmens auf Arbeitsleistung einerseits und Anspruch des Mitarbeiters auf Gehaltszahlung andererseits.
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