Wer die Sonderabschreibung beanspruchen darf

Die Sonderabschreibung nach Paragraph 7 g Absätze 1 und 2 EStG hat den Zweck, kleine und mittlere Betriebe zu fördern. Die Förderung besteht darin, dass Sie einen Teil der Abschreibung vorziehen können. Die Sonderabschreibung, die Sie innerhalb von 5 Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung zusätzlich geltend machen können, beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nach § 7 g Absatz 2 Nr. 1a EStG dürfen Sie die Sonderabschreibung beanspruchen,
  • wenn ihr Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 204.517 Euro betragen hat oder
  • wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (auf die Höhe Ihres Betriebsvermögens kommt es dann nicht an) oder
  • wenn Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben, dessen Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als 122.710 Euro beträgt.

Sie können die Sonderabschreibung also immer in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Freiberufler gehören somit immer zum begünstigten Personenkreis, weil Sie nicht bilanzierungspflichtig sind. Sollten Sie als Freiberufler freiwillig bilanzieren, müssen Sie den Grenzwert von 204.517 Euro beachten. Sie haben aber immer die Möglichkeit, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückzukehren (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.10.2003, Az.: 4 K 4199/99). Unternehmer, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, sind ebenfalls uneingeschränkt begünstigt. Das setzt voraus, dass Sie die Buchführungsgrenzen (Gewinn 30.000 Euro oder Umsatz 350.000 Euro) nicht überschreiten.

Solange das Finanzamt Sie nicht auffordert, zur Bilanzierung zu wechseln, dürfen Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 141 Absatz 2 AO). Solange dürfen Sie auch die Sonderabschreibung geltend machen, selbst dann, wenn Sie den Grenzwert von 204.517 überschritten haben. Wenn Sie bilanzieren, ermitteln Sie den Grenzwert, indem Sie die Werte aus Ihrer Bilanz übernehmen. Maßgebend ist das in der Bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen (Betriebsvermögen=positive Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rücklagen usw.) Somit mindern auch die Ansparabschreibungen zulässigerweise die Höhe Ihres Betriebsvermögens (Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 07.03.2000, Az.: S 2183bA – St 111).