Wann Sie Schuldzinsen nach der Betriebsaufgabe abziehen dürfen

Einen ewigen Streit zwischen Finanzämtern und Unternehmen beendete jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 28. März 2007 ergangenen Urteil (Az.: X R 15/04, veröffentlicht am 11. Juli 2007) zur Problematik des nachträglichen Abzugs von Schuldzinsen. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie nämlich Schuldzinsen nach einer Betriebsaufgabe als Betriebsausgaben abziehen.
Wann Sie Schuldzinsen abziehen dürfen
Aufwendungen, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Lebensdauer eines Betriebs können Sie in drei Phasen einteilen:
  1. Gründungsphase
  2. aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Leben
  3. Beendigungsphase

Auch vergebliche Kosten sind abzugsfähig
Die Kosten der ersten und zweiten Phase können Sie immer als Betriebsausgaben geltend machen. Oftmals fallen Gründungskosten und die Betriebseröffnung in unterschiedliche Kalenderjahre oder die Absicht der Unternehmenseröffnung wird aufgegeben. In diesem Fall können Sie die vergeblichen Kosten aus der Gründungsphase als so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen.

Aktivvermögen verwerten
Bei den nachträglichen Betriebsausgaben, die in der dritten Phasen anfallen, kommt es auf das Aktivvermögen an, das in das Privatvermögen gelangt. Nur wenn es zur Tilgung von Schulden verwertet wird, können Sie die weiter anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend machen.

Schuldzinsen absetzen: So geht’s nicht
Im Urteilsfall hatte das Unternehmen Aktivvermögen (zwei Pkw, Anhänger, Grund und Boden, Gebäude) in Höhe von rund 96.000 € in das Privatvermögen überführt. An einen Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, zur Tilgung des Darlehens dachte hier niemand. So geht’s nicht, entschied der BFH. Reichen die Erlöse zur Tilgung der Verbindlichkeiten allerdings nicht aus, können die Schuldzinsen auch weiterhin als nachträgliche Ausgaben berücksichtigt werden.