Vorsteuerabzug: Preisnachlass ist keine Gutschrift

Oft wird bei der Rechnungsstellung ein Preisnachlass mit einer Gutschrift verwechselt – eine böse Steuerfalle. Denn die "Gutschrift" wird steuerlich nicht anerkannt, der Vorsteuerabzug wird versagt.
Beispiel 1: Ein Unternehmen liefert eine Maschine mit einem Kaufpreis von 180.000 Euro aus. Im Testbetrieb zeigt sich, dass die Maschine Mängel aufweist, die nicht behoben werden können. Das Unternehmen und der Kunde einigen sich auf einen Preisnachlass in Höhe von 15%. Daraufhin erteilt das Produktionsunternehmen seinem Kunden eine "Gutschrift" in Höhe von 27.000 Euro. Bei der Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne handelt es sich um eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Deshalb hätte in diesem Beispielfall allein der Kunde die Gutschrift erteilen können.
Praxis-Tipp: Sie können mit Ihren Geschäftspartnern generell frei vereinbaren, wer von Ihnen beiden das Geschäft abrechnen soll. So kann also insbesondere auch geregelt werden, dass nicht der Leistende eine Rechnung schreibt, sondern der Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt.
Beispiel 2: Sie beteiligen einen Geschäftspartner mit 5% am Umsatz aus einem Geschäft, an dessen Zustandekommen er beteiligt war. Da Ihr Geschäftspartner die Höhe des Umsatzes nicht selbst ermitteln kann, sondern auf Ihre Auskunft und Rechnungslegung angewiesen ist, wird in solchen Fällen üblicherweise vereinbart, in Form einer Gutschrift abzurechnen. Alternative: Sie erteilen Auskunft, und Ihr Geschäftspartner schreibt daraufhin eine Rechnung.
Wichtig für Sie: Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Gutschrift ist grundsätzlich, dass die Regelung getroffen wird, bevor das Geschäft abgerechnet wird. Unzulässig ist es also insbesondere, als Leistungsempfänger eine Gutschrift zu erteilten, weil der Lieferant mit der Rechnung "nicht rüberkommt".