Vorsteuerabzug bei Geschäftswagen: Jetzt Einspruch einlegen!

Haben Sie Ihren Geschäftswagen zwischen 1999 und 2003 gekauft? Dann kennen Sie wahrscheinlich schon das Durcheinander um den Vorsteuerabzug. Ein überraschendes Urteil zum Thema "Vorsteuerabzug bei Geschäftswagen" kann Ihnen jetzt Geld sparen.
Vorsteuerabzug bei Geschäftswagen
Hintergrund: Von 1999 bis 2003 konnten Sie beim Kauf eines auch privat genutzten Geschäftswagens nur 50 % Vorsteuer ziehen.
Für die Privatnutzung musste keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
Seit 2004 konnten Käufer dann wieder 100 % Vorsteuer geltend machen, dafür mussten sie dann aber für die Privatnutzung Umsatzsteuer abführen.

Schreiben des Finanzministeriums zum Vorsteuerabzug
Mit Schreiben vom 27.08.2004 hat das Finanzministerium dazu festgelegt: Egal, ob Sie Ihren Geschäftswagen mit 50 oder 100 % Vorsteuerabzug gekauft haben, können Sie heute aus allen Kosten Ihres Geschäftswagens 100 % Vorsteuer ziehen.
Im Gegenzug führen Sie auf Ihre Privatnutzung Vorsteuer ab (Az. IV b7 – S7300 – 70/40).

Das Urteil des Finanzgerichts München sagt dagegen: Wenn Sie Ihren Geschäftswagen mit 50 % Vorsteuerabzug gekauft haben, müssen Sie keine Umsatzsteuer für die Privatnutzung abführen.

Auch können Sie für alle Kosten des Geschäftswagens die Vorsteuer in voller Höhe ziehen (FG München, Urteil vom 09.06.2005, Az.: K 5374/04; Revision vor dem BFH ist eingelegt, Az.: V R 48/05).

Praxis-Tipp zum Vorsteuerabzug für Geschäftswagen
Haben Sie Ihren Geschäftswagen zwischen 1999 und 2003 gekauft, zahlen Sie ab sofort keine Umsatzsteuer mehr für die Privatnutzung!

Weisen Sie Ihr Finanzamt schriftlich darauf hin und verweisen Sie auf die ausstehende BFH-Entscheidung.

Lehnt das Finanzamt ab, dann müssen Sie die Vorsteuer zwar weiter abführen, Sie profitieren aber durch diesen Einspruch, wenn der BFH positiv entscheidet, und bekommen in diesem Fall Ihr Geld zurück.