von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuern
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten: So nutzen Sie Ihre neuen Chancen
Ein typischer Fall aus dem Betriebsalltag: In Ihrer Firma muss dringend eine Position neu besetzt werden. Endlich ist der Richtige gefunden. Der will aber nur kommen, wenn Sie die Umzugskosten übernehmen.
Die Übernahme der Umzugskosten fällt Ihnen natürlich leichter, wenn Sie die darin enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Dies ist jetzt wieder möglich, sind sich Steuerexperten sicher und verweisen dazu auf die Aufsehen erregende Grundsatzentscheidung des BFH zum Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten.
Wie Sie alle Optionen offen halten Nach dieser Entscheidung sind jegliche Beschränkungen des Vorsteuerabzugs mit der einschlägigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar. Und das kann nur bedeuten: Auch den Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Umzugskosten kann das Finanzamt jetzt nicht länger verweigern. Für Sie kommt es jetzt darauf an, von den praktischen Auswirkungen dieses Richterspruchs optimal zu profitieren und sich alle Optionen offen zu halten.
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Konkret gilt für die Umzugskosten folgendes
Fehlende USt-Jahreserklärung Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt für alle Wirtschaftsjahre, für die noch keine USt-Jahreserklärung erstellt wurde.
Fehlende Bestandskraft Zusätzlich wirkt sich der Urteilsspruch auf alle Steuerbescheide aus, die noch nicht bestandskräftig sind. Typisches Beispiel: Vor dem Finanzamt läuft ein Einspruchsverfahren oder es ist ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht anhängig.
Vorbehalt der Nachprüfung Im günstigsten Fall können Sie das BFH-Urteil rückwirkend auf alle betrieblich veranlassten Umzugskosten anwenden, die seit 1999 angefallen sind. Der Grund: Die Umsatzsteuerfestsetzungen ergehen regelmäßig lediglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Und das bedeutet: Innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist sind diese Steuerfestsetzungen noch änderbar. Bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2000 im Jahre 2001 läuft die Frist somit erst Ende 2005 ab.
Tipp: Stellen Sie einen Änderungsantrag. Das hemmt dann auch den weiteren Fristablauf. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Finanzamt die Änderungen beim Vorsteuerabzug von sich aus berücksichtigt.