Verlustverrechnung: So mindern Sie mit Spekulationsverlusten Ihre Steuerlast

Bei der Verlustverrechnung werden erzielte Verluste den erzielten Gewinnen entgegengesetzt. Gerade im Hinblick auf die kommende Abgeltungssteuer bekommt die Verlustverrechnung einen höheren Stellenwert. Viele Anleger fragen sich nun, wie man mit Verlusten am besten umgehen sollte. Realisieren oder nicht?

Verlustverrechnung in der Praxis
Wie Sie wissen, sind Ihre Verluste vor der Realisierung erst einmal reine Buchverluste. In der aktuell geltenden steuerlichen Situation stehen Sie mit Buchverlusten immer schlechter da. Denn nur diejenigen Verluste, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden, sind steuerlich relevant.

Die Abgeltungsteuer macht die Verlustverrechnung attraktiv
Bevor also die einjährige Spekulationsfrist ausläuft, sollten Sie Ihre Verluste unbedingt realisieren, damit Sie diese steuerlich nutzen können. Es spricht im Prinzip ja auch überhaupt nichts gegen einen Verkauf. Sie können die Aktie ein paar Tage später wieder neu erwerben, wenn Sie der Meinung sind, dass sie sich erholen wird. Das ist kein Umgehungstatbestand. Auch die anfallenden Order-Gebühren sollten durch die entstandenen Möglichkeiten der Verlustverrechnung überkompensiert werden. Und – das ist besonders wichtig – Sie können dadurch natürlich auch zukünftig die Altbestandsregelung nutzen.

Die Abgeltungsteuer bringt Ihnen als Anleger zumindest dann deutliche Vorteile, wenn sich Wertpapiere eben nicht in die erwartete Richtung bewegen. In schlechten Börsenzeiten profitieren Sie als Investor nämlich erheblich von den besseren Möglichkeiten der Verlustverrechnung. Ihre realisierten Verluste können dann nicht nur – wie bisher – entsprechende Gewinne binnen Jahresfrist mindern, sondern auch Zinsen, Dividenden und Lebensversicherungserträge, und zwar unabhängig von der Haltedauer. Selbst Immobilienverkäufe innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist können Sie dann gegenrechnen.

In Höhe der verrechneten Verluste fallen keine Steuern und Abgaben an. Das gilt übrigens auch für Währungsverluste. Während Sie derzeit oberhalb Ihres Freistellungsauftrages von 801 Euro einen Zinsabschlag auf die ausbezahlten Zinsen zahlen, fällt die Abgeltungsteuer zukünftig erst nach Abzug eines vorhandenen Devisenminus an.

Nehmen Sie einen Verlustvortrag ins Jahr 2009 vor
Dieses neue Privileg können Sie bereits heute nutzen. Sie können nämlich Verluste aus Spekulationsgeschäften, die Sie nicht bis Ende 2008 mit Gewinnen verrechnen, per Verlustvortrag mit zukünftig anfallenden Kursgewinnen mindern, die dann der Abgeltungsteuer unterliegen würden. Das ist bis Ende 2013 erlaubt. Sie haben also 5 Jahre Zeit, um mit aktuellen roten Zahlen den kommenden Pauschaltarif nach unten zu drücken. Das gelingt grundsätzlich mit allen Wertpapieren, die innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust realisiert werden.

Sofern Sie keine entsprechend hohen Spekulationsgewinne aus anderen Börsen- und Termingeschäften oder mit Immobilien vorliegen haben, stellt Ihr Finanzamt amtlich einen Verlustvortrag zu Ihren Gunsten fest. Das geschieht im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung, in der Sie die realisierten Verluste natürlich deklarieren müssen. Viele Fragen zur praktischen Umsetzung der Verlustverrechnung lassen darauf schließen, dass viele Anleger ihre Verluste über die Spekulationsfrist hinaus haben laufen lassen, also ohne sie steuerrechtlich zu realisieren.

Durchforsten Sie daher unbedingt Ihr Wertpapierdepot auf Verlustpositionen. Solche Positionen, die aus der Spekulationsfrist zu laufen drohen, verkaufen Sie möglichst umgehend! Eine Verkaufsorder bereinigt den Bestand und bringt steuerlich wertvolles Minderungspotenzial. Denn damit bauen Sie ein Minuspolster bei Ihrem Finanzamt auf.

Was passiert ab 2009?
Ab 2009 kassiert Ihre (Inlands-)Bank dann erstmals Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne Ihrer nach 2008 georderten Aktien, Investmentfonds oder Zertifikate. Außerdem auf die Gewinne aus allen so genannten Finanzinnovationen wie strukturierte Anleihen (Garantiezertifikate oder Aktienanleihen), und zwar unabhängig vom Kauftermin.

Hierüber können Sie sich als Anleger dann von Ihrer Bank zum Jahresende eine separate Steuerbescheinigung ausstellen lassen. Diese reichen Sie mit Ihrer Steuererklärung 2009 ein und bekommen dann entsprechend Geld vom Finanzamt zurück.