Unterhaltszahlungen: Wann wirken sie steuermindernd?

Kaum ein Ereignis in der menschlichen Vita bringt mehr Unannehmlichkeiten mit sich: Eine Scheidung ist selten von Harmonie begleitet, vielmehr greift der Rosenkrieg um sich. Neben den emotionalen Tiefs sind es vor allem finanzielle Verluste, die dieses Ereignis für viele zur existenziellen Falle werden lassen. Erfahren Sie daher hier mehr über Unterhaltszahlungen und deren Einfluss auf Steuern.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird erheblich durch Unterhaltszahlungen
eingeschränkt. Denn neben den Zahlungen an den ehemaligen Ehegatten entfallen auch die günstigere Steuerklasse und die Vorteile aus dem Ehegattensplitting. Damit "Scheidungsopfer" einen Ausgleich zu den Unterhaltszahlungen erhalten, hat das Einkommensteuergesetz Milde walten lassen.

Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe geltend machen

Der zahlende Expartner kann Unterhalt in Höhe von bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgabe geltend machen. Zusätzlich ist es möglich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Expartners steuermindernd anzusetzen. Hat man sich wiederholt in die Nesseln gesetzt und ist für mehrere Expartner unterhaltspflichtig, so gilt für jede einzelne Verpflichtung der Höchstbetrag von 13.805 Euro.

Der Steuerpflichtige muss in seiner Steuererklärung einen Antrag über die entsprechende Anerkennung stellen. Außerdem muss pro Unterhaltsverpflichtung die Anlage U in vierfacher Ausfertigung vorliegen. Paragraf 10, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Richtlinie 10.2 der Einkommenssteuerrichtlinien erläutern das Vorgehen. Doch leider ist der Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe an Voraussetzungen gebunden.

Ohne Zustimmung läuft nichts

Hier kann man nur auf intakte Kommunikationsstrukturen mit dem Expartner hoffen. Ohne die Zustimmung von dieser Seite ist der Abzug als Sonderausgabe nämlich nicht möglich. Die Anlage U muss somit dem Expartner zur Unterschrift vorgelegt werden. In Einzelfällen kann die Zustimmung gerichtlich erzwungen werden.

Die Zustimmung hat Konsequenzen für den Zahlungsempfänger: Die Unterhaltszahlungen werden bei ihm nämlich zu den sonstigen Einkünften gezählt und sind als solche steuerpflichtig. Daraus ergibt sich eine weitere Voraussetzung: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss seinen Wohnsitz im Inland haben, damit die empfangenen Leistungen der Besteuerung unterworfen werden können.

In Ausnahmefällen können auch Empfänger im Ausland berücksichtigt werden, wenn die Unterhaltszahlungen auch dort versteuert werden müssen. Das ist in den meisten EU-Ländern der Fall, eine Ausnahme ist aber zum Beispiel Österreich. Hier sind die Einkünfte aus Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig. Der Ansatz als Sonderausgabe entfällt damit für den Leistenden.