Wie Sie von der Soll- zur Ist-Besteuerung wechseln können

Sie können bis zur Bestandskraft des Jahressteuerbescheids entscheiden, ob Sie die Ist- oder Soll-Besteuerung für Ihr Unternehmen wählen, so der Bundesfinanzhof (Az. XI R 1/08 vom 10.12.2008) in einem aktuellen Urteil. Diese Vor- und Nachteile haben die beiden Arten der Besteuerung für Sie:

Soll-Besteuerung versus Ist-Besteuerung
Die Soll-Besteuerung gilt als so genannte Regelbesteuerung und das heißt, dass die Umsatzsteuer auf Ihre ausgestellten Rechnungen sofort fällig wird, egal wann die Rechnung bezahlt wird. Bei der Ist-Besteuerung dagegen führen Sie die Umsatzsteuer auf der Grundlage Ihrer vereinnahmten Entgelte (§ 20 Umsatzsteuergesetz) an das Finanzamt ab. Dadurch müssen Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren und haben mehr liquide Mittel. Der Wechsel zur Ist-Besteuerung hat keinen Einfluss auf Ihren Vorsteuerabzug. Voraussetzungen für die Ist-Bebesteuerung
Wenn Sie zur Ist-Besteuerung wechseln möchten, darf Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als

·  250.000 € in den alten Bundesländern

·  500.000 € in den neuen Bundesländern

betragen. Der aktuelle Umsatz spielt keine Rolle. Für den Wechsel ist ein formloser Antrag beim Finanzamt notwendig.

Bis wann Sie zur Ist-Besteuerung wechseln können
Bis zum Erhalt Ihres Umsatzsteuerbescheids bzw. bis zu einem Monat danach (erst dann tritt die Bestandskraft Ihres Bescheids ein) haben Sie die Möglichkeit, zwischen der Soll- und Ist-Besteuerung zu wechseln.

Tipp: Besonders wenn Unternehmensteile ausgegliedert oder neu gegründet worden sind, sollten Sie den Wechsel zur Ist-Besteuerung in Erwägung ziehen. Dadurch erreichen Sie, dass Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn Ihnen die Gelder tatsächlich zugeflossen sind.