Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern Berufskleidung, besteht Umsatzsteuer-Pflicht

Immer mehr Unternehmen statten ihre Mitarbeiter mit Berufskleidung aus, um so durch ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit das Firmenimage zu verbessern. Um die Pflegekosten gering zu halten, wird die Berufskleidung gemietet.
Urteil zur Berufskleidung
Jetzt hat das Finanzgericht Reihnland-Pfalz entschieden, dass die Überlassung angemieteter Berufskleidung an die Mitarbeiter Umsatzsteuerpflicht auslöst.

Umsatzsteuer auf Berufskleidung
In dem entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber bei einer Drittfirma für die gesamte Belegschaft Berufskleidung angemietet. Die Berufskleidung war mit dem Firmenlogo versehen.Den einzelnen Mitarbeitern wurden 50 % der Mietkosten weiterberechnet, die jeweils auf ihre Berufskleidung entfielen. Das von den Mitarbeitern geleistete Entgelt lag damit unter den Selbstkosten der Firma. Das Finanzamt legte die gesamten Mietkosten für die Berufskleidung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde.

Wirtschaftlicher Vorteil bei Mitarbeitern
Dazu jetzt die Finanzrichter: Die Mitarbeiter sind Empfänger einer Dienstkleidung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die Berufskleidung gewaschen und instandgehalten werde. Kein Wunder also, dass die Mitarbeiter bereit seien, Entgelt zu leisten.

Und: Die Mitarbeiter zahlten das Entgelt gerade auch dafür, dass sie sich ansonsten Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.

Die Umsatzsteuerpflicht entfällt nur unter folgenden Voraussetzungen:
Sie berechnen den Mitarbeitern kein Entgelt für die Überlassung der Berufskleidungund es handelt sich um typische Berufskleidung, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz,Urteil vom 08.06.2005,Az.: 1 K 1602/04