Die Umsatzsteuer Voranmeldung müssen Sie seit dem 1. Januar 2005 elektronisch übermitteln

Was bei der Umsatzsteuer Voranmeldung bisher freiwillig war, ist seit dem 1. Januar 2005 Pflicht: Sie müssen Ihre Umsatzsteuer Voranmeldung - ebenso wie die Lohnsteuer-Anmeldung - elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Diese Regelung bei der Umsatzsteuer Voranmeldung schreibt das im November 2003 beschlossene Steueränderungsgesetz vor (§ 18 UStg und § 41 a EStG).

Die Umsatzsteuer Voranmeldung künftig "einfacher"
Diese neue Pflicht bei der Umsatzsteuer Voranmeldung soll laut Finanzverwaltung künftig zu einer "Vereinfachung" führen. Einfacher wird es aber zunächst nur für die Finanzämter. Die sparen sich so die mühsame Eingabe der Daten von Hand.

Ausnahmen bei der Umsatzsteuer Voranmeldung
Ausnahmen will der Fiskus nur auf Antrag "zur Vermeidung unbilliger Härten" zulassen. Diese liegt laut Bundesfinanzministerium vor, wenn Sie als Unternehmer nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.

Ob damit ein fehlender Internet-Zugang gemeint ist oder das Fehlen eines neueren, internetfähigen Rechners überhaupt – dazu hat sich das BFM nicht weiter geäußert. Beantragen Sie in diesem Fall frühzeitig, Ihre Umsatzsteuer Voranmeldung auch in Zukunft in Papierform schicken zu dürfen.

Musterformulierung zur Umsatzsteuer Voranmeldung

"Zur elektronischen Übermittlung der Steuerformulare fehlen mir/meinem Unternehmen die notwendigen technischen Voraussetzungen. Hiermit beantrage ich, bei der Papierform bleiben und meine Umsatzsteuer Voranmeldung/Lohnsteuer-Anmeldung weiterhin per Post oder Fax an Sie schicken zu dürfen. Wenn ich dazu nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass dieser Antrag zur Umsatzsteuer Voranmeldung genehmigt ist."