So nutzen Sie die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer

Unter einer Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer versteht man allgemein eine sich automatisch verlängernde Frist, in der die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Der Zeitraum erstreckt sich dabei über einen Monat. Viele Unternehmen nutzen die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer, um sich etwas Zeit zur Kontrolle der Ergebnisse zu verschaffen und so Geld einzusparen.

Wie können Sie die
Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer

beantragen? Die Dauerfristverlängerung muss mit den Vordruck USt 1H beim Finanzamt beantragt werden. Bei einer Bewilligung gilt sie immer ab dem Zeitraum, an dem die gesetzlich vorgeschriebene Voranmeldung, für die die jeweilige Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG abzugeben ist.

Seit dem Jahr 2011 ist der Antrag auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Eine formlose Beantragung ist nicht möglich, es gibt allerdings eine Möglichkeit die Dauerfristverlängerung auch nachträglich zu beantragen. Die Bearbeitung des Antrages geht in der Regel recht schnell, innerhalb des Zeitraumes muss die Umsatzsteuervoranmeldung allerdings weiterhin korrekt abgegeben werden. Eine frühzeitige Beantragung lohnt sich deswegen.

Das Finanzamt kann auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten, sofern eine unbillige Härte vorliegt. Ein einmal genehmigte Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer gilt bis zum Widerruf durch das Finanzamt, oder durch das Unternehmen. Bei fehlenden Anträgen dürfen keine Strafzahlungen erhoben werden, denn Unternehmen sind lediglich berechtigt den Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer zu stellen und nicht dazu verpflichtet.

Sondervorauszahlungen

Die Sondervorauszahlung ist immer dann zu leisten, wenn der Antrag auf die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer bewilligt wurde und der Antragssteller seine Zahlungen monatlich leistet. Sie beträgt üblicherweise immer 1/11 der gesamten geschuldeten Umsatzsteuer des Vorjahres und wird vom Finanzamt direkt eingefordert.

Überbezahlte Beträge werden zum Jahresende verrechnet und gegebenenfalls zurückerstattet. Eine Erstattung ist jedoch relativ selten und kommt meistens nur im Falle einer frühzeitigen Insolvenz zu Beginn des Jahres in Betracht. Üblicherweise ist trotz einer Dauerfristverlängerung mit einer Nachzahlung zu rechnen. Dennoch bekommt man mit ihr ein wenig mehr Zeit für die Abrechnung und die Buchführung.