Sie überlassen Ihren Mitarbeitern Berufskleidung USt-Pflicht besteht

Immer mehr Unternehmen statten ihre Mitarbeiter mit Berufskleidung aus, um so durch ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit das Firmenimage zu verbessern. Um die Pflegekosten gering zu halten, wird die Berufskleidung gemietet. Jetzt hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Überlassung angemieteter Berufskleidung an die Mitarbeiter Umsatzsteuerpflicht auslöst (FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 08.06.2005, Az. 1 K 1602/04).
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei einer Drittfirma für die gesamte Belegschaft Berufskleidung angemietet. Die Berufskleidung war mit dem Firmenlogo versehen. Den einzelnen Mitarbeitern wurden 50% der Mietkosten weiterberechnet, die jeweils auf ihre Kleidung entfielen. Das von den Mitarbeitern zu leistende Entgelt lag damit unter den Selbstkosten der Firma. Das Finanzamt legte dagegen die gesamten Mietkosten für die Kleidungsstücke als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde.
Wirtschaftlicher Vorteil bei Mitarbeitern
Dazu jetzt die Finanzrichter: Die Mitarbeiter sind Empfänger einer Dienstleistung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die Dienstkleidung gewaschen und instand gehalten werde. Zusätzlich könne die Berufskleidung auch privat getragen werden. Kein Wunder also, dass die Mitarbeiter bereit seien, ein Entgelt zu leisten.
Und: Die Mitarbeiter zahlten das Entgelt gerade auch dafür, dass sie sich ansonsten Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.

Tipp: Die Umsatzsteuerpflicht entfällt nur unter folgenden Voraussetzungen: Sie berechnen den Mitarbeitern kein Entgelt für die Überlassung der Berufskleidung. Und genauso wichtig: Es handelt sich um typische Berufskleidung, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.