Keine Umsatzsteuer für die Umsätze einer Labor-GmbH

Umsätze einer Labor-GmbH für medizinische Analysen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 von der Umsatzsteuer befreit. Angeregt wurde das Urteil durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem sich nun der BFH anschloss.
Der Fall, der dem BFH-Urteil zur Entscheidung vor lag
Im Urteilsfall ging es darum, ob medizinische Analysen, die eine Labor-GmbH (als Spezial-Labor) im Auftrag anderer Labore (z.B. Laborgemeinschaften) ausführte, umsatzsteuerbefreite Umsätze im Rahmen der Heilbehandlung sind. Alleiniger Gesellschafter der Labor-GmbH – mit einer großen Zahl von Mitarbeitern – war ein Arzt für Labormedizin.
Labor-GmbH: Auch hier sorgte der EuGH für Veränderung
Im Laufe des langen Verfahrens ergab sich insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH, dass
  • § 4 Nr. 14 UStG, soweit er die Befreiung für ärztliche / arztähnliche Heilbehandlung für juristische Personen ausschloss, gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität – und damit gegen das Gemeinschaftsrecht – verstieß,
  • jedenfalls eine GmbH unter ärztlicher Geschäftsführung (unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter bzw. einer ertragsähnlichen „Gepräge-Qualifikation“) befreite „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ ausführen kann und
  • die Leistung nicht unmittelbar an den Patienten ausgeführt werden muss, um befreit zu sein.
Daraus schlossen die Richter, dass die medizinischen Analysen der Labor-GmbH im Streitfall nach § 4 Nr. 14 Abs. 1 UStG befreit werden müssen.

Praxis-Tipp
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