Firmen-PKW: So holen Sie sich Ihre Vorsteuer zurück

Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Rechtslage gilt aber weiterhin, da aus der Anschaffung eines PKW nur die halbe Vorsteuer abzugsfähig war. Nun können Sie Einspruch einlegen, um die gezahlte Vorsteuer zurück zu bekommen.
Firmen-PKW: Holen Sie sich die Vorsteuer zurück
Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils ist aufgrund der Formulierung des § 27 (5) Satz 1 in Verbindung mit § 15 (1b) und § 3 (9a) Satz 2 UStG nicht mehr vorgesehen.
Die bisherige Rechtslage gilt aber weiterhin, da aus der Anschaffung des PKW nur die halbe Vorsteuer abzugsfähig war.
Dies hat zur Folge, dass für die private PKW-Nutzung für die Jahre ab 2004 keine Besteuerung mehr erfolgen darf. Sie können sich leicht vorstellen, dass der Fiskus sich hiervon nicht so einfach überzeugen lässt.

Vorsteuer zurückholen: Revision ist eingelegt
Gegen die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Münchener Finanzgerichts hat die Finanzverwaltung mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) Einspruch eingelegt.

Doch das sollte Sie zunächst unbeeindruckt lassen. Versuchen Sie vorher, Ihre Rechtsansicht durchzusetzen. Gehen Sie dabei wie für das Jahr 2003 vor.

Die Anträge können Sie natürlich in einem einzigen Anschreiben formulieren:

Formulierungsmuster zur Vorsteuer

… beantrage ich die Vorsteuerkorrektur des Jahres 2004 analog zum Jahr 2003 in Höhe von 480 €. Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht der Besteuerung. 
Dieser Ansicht schließe ich mich an und bitte Sie, die private Nutzung in Höhe von _________ steuerfrei zu belassen.
Vorsteuer: Legen Sie Einspruch ein
Ihr Finanzamt wird in aller Regel Ihren Antrag auf Steuerfreistellung der privaten Nutzung ablehnen und nur die Vorsteuer (im Beispielfall von 480 €) erstatten.
Legen Sie dann gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid umgehend Einspruch ein.

Beantragen Sie, dass Ihr Einspruch bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. 48/05) ruht.