von Nam Kha Pham, veröffentlicht in Steuern
Studiengebühren steuerfrei übernehmen
Ob Sie eine Leistung Ihres Unternehmens an Mitarbeiter als Steuer und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln müssen oder nicht, richtet sich danach, ob diese Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse Ihres Unternehmens erfolgt (dann ist sie kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt). Für Studiengebühren gilt dies ebenfalls.
Dementsprechend sind von Ihrem Betrieb übernommene Studiengebühren dann kein Arbeitsentgelt, wenn
Ihr Unternehmen sich vertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat und
der Student/Mitarbeiter zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist, falls er das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch verlässt.
Steuerpflichtiges Arbeitsentgelt liegt dagegen dann vor, wenn ein fremdes Unternehmen berufliche Fort- bzw. Weiterbildungsleistungen auf Rechnung des Mitarbeiters erbringt und Ihr Unternehmen diese Kosten erstattet oder direkt begleicht.

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