Steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Burnout

Ein Burnout ist eine weit verbreitete Krankheit. Verursacht wird sie häufig durch eine viel zu hohe Belastung im Job. Die Frage liegt daher nahe, wie Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Burnout steuerlich zu berücksichtigen sind.

Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?

In Betracht kommt ggfs. der Abzug als Werbungskosten oder auch als außergewöhnliche Belastungen. Der steuerliche Unterschied: Wenn Gesundheitskosten bei den Werbungskosten abgezogen werden können, tritt sofort eine Steuerminderung ein. Bei beim Abzug als außergewöhnliche Belastung hingegen muss die zumutbare Belastung gegengerechnet werden, was im besten Fall zu einer Minderung der Steuerersparnis führt oder im schlimmsten Fall zu gar keiner steuerlichen Auswirkung mehr. Der Ansatz als Werbungskosten ist daher deutlich vorteilhaft.

Werbungskosten

Damit entsprechende Gesundheitskosten, wie die Behandlungskosten eines Wortlauts, auch tatsächlich im Bereich der Werbungskosten abgezogen werden können, ist es entscheidend, dass ein nahezu ausschließlicher Zusammenhang mit dem Beruf besteht.

Ein solcher ausschließlicher Zusammenhang kann beispielsweise bei der Staublunge eines Bergmanns oder bei einem Unfall eines Berufssportlers angenommen werden.

Daher hat auch das Finanzgericht München entschieden, dass ein Burnout keine typische Berufskrankheit ist. Tatsächlich kann sie zwar durch den Beruf (auch) ausgelöst sein, dies ist jedoch nicht mit einem ausschließlichen Zusammenhang gleichzusetzen. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nach der Entscheidung der Münchener Richter nicht möglich.

Lesen Sie im kommenden Beitrag die Hintergründe zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen und lernen Sie ein sehr interessantes Musterverfahren zu diesem Thema kennen.