Steuerliche Behandlung der Krankenversicherung ab 2010: 1. Überblick

Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde mit dem Ziel verabschiedet, Bürgerinnen und Bürger in einem Umfang von etwa 10 Milliarden Euro steuerlich zu entlasten. Dabei wird nicht nur die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung deutlich verbessert.

Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung soll rund 16,6 Millionen Bürgerinnen und Bürger in einem Umfang von rund 10 Milliarden Euro jährlich entlasten.

Neben der steuerlichen Entlastung von Krankenversicherungsbeträgen können Aufwendungen für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen – wie Prämien für eine Haftpflichtversicherung und/oder Unfallversicherung – geltend gemacht werden.

Krankenversicherung: Anhebung der sonstigen Versorgungsaufwendungen
Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 um 400 Euro auf 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro angehoben.

Der Höchstbetrag belief sich bisher auf 1.500 Euro für Steuerpflichtige1, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen. Bei Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung alleine tragen mussten, belief sich der Höchstbetrag bisher auf 2.400 Euro.

Krankenversicherung: Basisversicherung immer steuerlich abzugsfähig
Der Gesetzgeber stellt mit der Neuregelung sicher, dass die tatsächlich für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgebrachten Beiträge steuerlich ohne betragsmäßige Deckelung abziehbar sind, sofern diese Beträge zur Absicherung eines der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsniveaus aufgebracht werden (Basisabsicherung).

Übersteigen die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und Basispflegepflichtversicherung die erhöhten Abzugsvolumina für sonstige Vorsorgeaufwendungen, sind mindestens die geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und Basispflegeversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.

Beitragsanteile für eine Krankenversicherung mit einer sogenannten Komfortversorgung (z. B. Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung etc.) sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Beitrag für die Krankenversicherung, der auf eine Finanzierung des Krankengeldes bzw. Krankentagegeldes entfällt.

Bei einer Zusammenveranlagung von Ehepartnern stehen die Höchstbeträge den Ehepartnern unter den genannten Voraussetzungen jeweils gesondert zu.

Gesetzliche und private Krankenversicherung
Die neuen Abzugsmöglichkeiten bestehen gleichermaßen für privat wie für gesetzlich Krankenversicherte. Sie berücksichtigen, dass die Höhe der Aufwendungen für den individuellen Krankenversicherungsschutz bei privat Versicherten von vielen verschiedenen Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand abhängt.

Ebenfalls wird es künftig steuerlich berücksichtigt, wenn Steuerpflichtige ihre Kinder privat absichern müssen. Auch insoweit sind die höheren Beitragsleistungen steuerlich abziehbar. Im Übrigen bleibt die bestehende Günstigerprüfung erhalten, sodass durch die gesetzliche Neuregelung Schlechterstellungen zum derzeit noch geltenden Recht im Hinblick auf die geleisteten Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall ausgeschlossen werden sollen.