Vorauszahlungen von mehr als 5 Jahren werden steuerlich nicht mehr anerkannt

Eine wenig bekannte steurliche Änderung betrifft Sie dann, wenn Sie hohe Vorauszahlungen geleistet haben, beispielsweise für Erbbaurechte oder Mieten. Aus Sicht der Einkommensteuer gilt hier das so genannte Zu- bzw. Abflussprinzip (Paragraf 11 EStG).
Demnach werden bei Ihnen als Vermieter Einnahmen und Ausgaben zum jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs oder des Abflusses erfasst.

So war es in der Vergangenheit denn auch ein beliebtes Gestaltungsmodell, relativ hohe Vorauszahlungen zu leisten, die sich im Zahlungsjahr sofort Steuer mindernd auswirkten. Dieses Modell für Vorauszahlungen wurde vornehmlich für Erbbaufälle, bei Vermietungsfällen oder beim Leasing eines für Dienstfahrten genutzten Pkw in Anspruch genommen.

Noch im Jahr 2003 hat der BFH dieses Modell ausdrücklich bestätigt, indem er beschied, dass Erbbauzinsen für 99 Jahre im Voraus in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können (Urteil vom 23.09.2003, IX R 62/02). Dem hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben!

Im "EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz" ist nun festgelegt, dass Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen (Erbbaurechtsfälle/Vermietungsfälle) nur noch für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren anerkannt werden. Achtung: Für Erbbauzinsen oder im Voraus gezahlte Miete gilt die Regelung bereits für Vorauszahlungen seit dem 01. Januar 2004. Für andere Vorauszahlungen (z.B. Mietsonderzahlungen beim Leasing) gilt sie seit dem 01. Januar 2005.