Steuern: Kosten für Telearbeitsplatz können abzugsfähig sein

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für einen häuslichen Telearbeitsplatz unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten (Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Ein Versicherungsmathematiker hatte sich aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber einen häuslichen Telearbeitsplatz eingerichtet. Der Arbeitgeber stellte die Technik zur Verfügung und reduzierte entsprechend die Bürofläche und die Schreibtische. Der Kläger musste in seinem Haus zahlreiche Schutzmaßnahmen treffen.

Die Entscheidung und Begründung: Der BFH entschied im vorliegenden Fall, dass die Kosten den Telearbeitsplatz einzurichten in unbeschränkter Höhe abziehbar sind, weil sich dort der sogenannte Betätigungsmittelpunkt des Klägers befand (drei von fünf Arbeitstagen). Laut Gericht ist dabei nicht entscheidend, ob die berufliche Nutzung bereits im Jahr des Aufwands begonnen hat. Die Abzugsfähigkeit für den Telearbeitsplatz bestimme sich aus "den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit".

Offen ließ das Gericht allerdings, ob in jedem Fall die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an ausgelagerten Arbeitsplätzen den Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, entgegenstehen und die Kosten damit grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden können.
Fazit: Einen Telearbeitsplatz in die Privatwohnung eines Mitarbeiters auszulagern kann sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber Vorteile bringen. Der Mitarbeiter spart Zeit und Fahrtkosten, der Arbeitgeber Büromiete inklusive der anteiligen Kosten. Damit in einem solchen Fall die Kosten auf jeden Fall die Steuerschuld mindern, muss aber eindeutig festgelegt sein, dass der Mitarbeiter den Hauptteil seiner Arbeitszeit tatsächlich am häuslichen Telearbeitsplatz verbringt (BFH, Az: VI R 21/03).