Steuer-Bumerang: Großzügige Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter

Der Arbeitgeber hatte es nur gut gemeint: Er schenkte seinen Mitarbeitern bei einer Weihnachtsfeier jeweils eine Goldmünze. Dass er dafür von seinen Mitarbeitern Lohnsteuer an das Finanzamt abführen musste, war ihm bekannt. Allerdings ging er davon aus, dass er den Wert lediglich mit pauschal 25% versteuern müsse. Denn im Einkommensteuergesetz steht, dass "Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen" mit 25% versteuert werden darf (Einkommensteuergesetz § 40 Abs. 2 Nr. 2).
Das Finanzamt verlangte jedoch eine Lohnsteuernachzahlung mit einem Durchschnittssatz von 45%. Die Begründung: Eine Pauschalversteuerung sei nicht möglich, weil die Goldmünzen nicht "aus Anlass", sondern "bei Gelegenheit" einer Weihnachtsfeier verschenkt worden seien. Das Finanzgerichts Münster sah dies genauso (14.07.2004, Aktenzeichen: 7 K 3481/02 L). Der Arbeitgeber wollte sich mit dem Urteil nicht abfinden und legte Revision ein. Jetzt muss der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden (Aktenzeichen: VI R 58/04).

Tipp: Lassen Sie es erst gar nicht auf Lohnsteuernachzahlungen ankommen. Denn die müssen Sie als Arbeitgeber voll tragen. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern besser eine Kleinigkeit, die nicht mehr als 40 Euro inkl. MwSt. kostet. Solche Aufmerksamkeiten sind nämlich gänzlich steuerfrei (R 73 Lohnsteuerrichtlinien).

Das Finanzamt verlangte jedoch eine Lohnsteuernachzahlung mit einem Durchschnittssatz von 45%. Die Begründung: Eine Pauschalversteuerung sei nicht möglich, weil die Goldmünzen nicht "aus Anlass", sondern "bei Gelegenheit" einer Weihnachtsfeier verschenkt worden seien. Das Finanzgerichts Münster sah dies genauso (14.7.2004, Aktenzeichen: 7 K 3481/02 L). Der Arbeitgeber wollte sich mit dem Urteil nicht abfinden und legte Revision ein. Jetzt muss der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden (Aktenzeichen: VI R 58/04).

Tipp: Lassen Sie es erst gar nicht auf Lohnsteuernachzahlungen ankommen. Denn die müssen Sie als Arbeitgeber voll tragen. Schenken Sie Ihren Mitarbeitern besser eine Kleinigkeit, die nicht mehr als 40 € inkl. MwSt. kostet. Solche Aufmerksamkeiten sind nämlich gänzlich steuerfrei (R 73 Lohnsteuerrichtlinien).

Der Arbeitgeber hatte es nur gut gemeint: Er schenkte seinen Mitarbeitern bei einer Weihnachtsfeier jeweils eine Goldmünze. Dass er dafür von seinen Mitarbeitern Lohnsteuer an das Finanzamt abführen musste, war ihm bekannt. Allerdings ging er davon aus, dass er den Wert lediglich mit pauschal 25% versteuern müsse. Denn im Einkommensteuergesetz steht, dass „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“ mit 25% versteuert werden darf (Einkommensteuergesetz § 40 Abs. 2 Nr. 2).